Der Heilige Stuhl
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Katechismus der Katholischen Kirche

1997
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  • ZWEITER TEIL DIE FEIER DES CHRISTLICHEN MYSTERIUMS
    • ZWEITER ABSCHNITT DIE SIEBEN SAKRAMENTE DER KIRCHE
      • ZWEITES KAPITEL DIE SAKRAMENTE DER HEILUNG
        • ARTIKEL 4 DAS SAKRAMENT DER BUSSE UND DER VERSÖHNUNG
          • XI Die Feier des Bußsakramentes
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XI Die Feier des Bußsakramentes

 

1480 Wie alle Sakramente ist die Buße eine liturgische Handlung. Die Feier besteht für gewöhnlich in folgenden Elementen: Gruß und Segen des Priesters; Lesung des Wortes Gottes, um das Gewissen zu erhellen und Reue hervorzurufen; Ermahnung zur Reue; persönliches Sündenbekenntnis vor dem Priester; Auferlegung und Annahme der Buße; Lossprechung durch den Priester; danksagender Lobpreis und Entlassung mit dem Segen des Priesters.

 

1481 Die byzantinische Liturgie kennt mehrere Absolutionsformeln nach Art eines Bittgebetes, die das Mysterium der Vergebung wunderbar ausdrückt, darunter die folgende: „Gott hat durch den Propheten Natan David vergeben, als dieser seine Sünden bekannt hatte, und dem Petrus, als dieser bitterlich geweint hatte, und der Dirne, als diese ihre Tränen auf seine Füße vergoß, und auch dem Pharisäer und dem verlorenen Sohn. Dieser selbe Gott vergebe durch mich Sünder Ihnen in diesem und im anderen Leben und lasse Sie vor seinem furchterregenden Gericht erscheinen, ohne Sie zu verurteilen. Er sei gepriesen von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen."

 

1482 Das Bußsakrament kann auch in einer gemeinschaftlichen Feier stattfinden, in der man sich gemeinsam auf das Bekenntnis vorbereitet und zusammen für die erhaltene Vergebung dankt. Hier werden das persönliche Sündenbekenntnis und die individuelle Absolution eingegliedert in einen Wortgottesdienst mit Lesungen und Homilie, gemeinsamer Gewissenserforschung, gemeinsamer Bitte um Vergebung, gemeinsamem Beten des Vaterunsers und gemeinsamer Danksagung. Eine solche gemeinschaftliche Feier bringt den kirchlichen Charakter der Buße klarer zum Ausdruck. Wie immer es gefeiert werden mag, das Bußsakrament bleibt stets seiner Natur nach eine liturgische und somit kirchliche und öffentliche Handlung [Vgl. SC 26-27].

 

1483 Wenn eine schwere Notlage besteht, kann man sich mit der gemeinschaftlichen Feier der Versöhnung mit allgemeinem Sündenbekenntnis und allgemeiner Lossprechung behelfen. Eine solche schwere Notlage kann dann vorliegen, wenn unmittelbare Todesgefahr besteht und für den oder die Priester die Zeit, die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören, nicht ausreicht. Sie kann auch dann vorliegen, wenn unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere Zeit zu entbehren. In diesem Fall müssen die Gläubigen, damit die Absolution gültig ist, den Vorsatz haben, ihre schweren Sünden möglichst bald einzeln zu beichten [Vgl. CIC, can. 962, § 1]. Das Urteil darüber, ob die erforderlichen Voraussetzungen für eine Generalabsolution gegeben sind, steht dem Diözesanbischof zu [Vgl. CIC, can. 961, § 2]. Ein großer Andrang von Gläubigen bei großen Festen oder Wallfahrten gilt nicht als ausreichend begründete Notlage [Vgl. CIC, can. 961, § 1].

 

1484 „Das vollständige Sündenbekenntnis und die Lossprechung des einzelnen sind nach wie vor der einzige ordentliche Weg der Versöhnung der Gläubigen mit Gott und der Kirche, wenn ein solches Sündenbekenntnis nicht physisch oder moralisch unmöglich ist" (OP 31). Dafür gibt es tiefe Gründe. Christus handelt in jedem Sakrament. Er wendet sich an jeden Sünder persönlich: „Mein Sohn, deine Sünden sind dir vergeben!" (Mk 2,5). Er ist der Arzt, der sich jedem Kranken einzeln zuwendet, der seiner bedarf [Vgl. Mk 2,17], um ihn zu heilen. Er richtet alle Kranken auf und gliedert sie wieder in die brüderliche Gemeinschaft ein. Das persönliche Bekenntnis ist somit die bezeichnendste Form der Versöhnung mit Gott und der Kirche.

 

 





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