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APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES »MOTU PROPRIO«

Magnum Principium

VON PAPST
FRANZISKUS

DURCH DAS CAN. 838 DES KODEX DES KANONISCHEN RECHTS VERÄNDERT WIRD 

 

Der vom Zweiten Ökumenischen Vatikanischen Konzil bestätigte wichtige Grundsatz, gemäß dem das liturgische Beten dem Auffassungsvermögen des Volkes angepasst und verstanden werden soll, machte die verantwortungsvolle, den Bischöfen anvertraute Aufgabe nötig, die Landessprache in die Liturgie einzuführen und Übersetzungen der liturgischen Bücher zu besorgen und zu approbieren.

Auch wenn sich die Lateinische Kirche des drohenden Verlusts bewusst war, die eigene Liturgiesprache teilweise aufzugeben, die über Jahrhunderte hinweg in der ganzen Welt Anwendung fand, öffnete sie dennoch gerne das Tor, damit die Übersetzungen als Teil der Riten selbst zusammen mit der lateinischen Sprache zur Stimme der die göttlichen Geheimnisse feiernden Kirche würden.

Zugleich war sich die Kirche der Schwierigkeiten bewusst, die mit diesem Auftrag entstehen könnten, vor allem aufgrund der von den Konzilsvätern deutlich zum Ausdruck gebrachten verschiedenen Meinungen über den Gebrauch der Volkssprache in der Liturgie. Einerseits waren das Wohl der Gläubigen jedweden Alters und jedweder Kultur sowie ihr Recht auf eine bewusste und tätige Teilnahme an den liturgischen Feiern mit der wesentlichen Einheit des Römischen Ritus in Einklang zu bringen; andererseits konnten die Landessprachen selbst nur schrittweise zu Liturgiesprachen werden, die nicht anders als die lateinische Liturgiesprache in stilistischer Eleganz und Ernsthaftigkeit der Aussagen glänzen sollte, um den Glauben zu nähren.

Hierauf zielten einige liturgische Gesetze, Instruktionen, Zirkularschreiben, Leitlinien und Bestätigungen von liturgischen Büchern in den Landessprachen, die vom Apostolischen Stuhl schon seit den Zeiten des Konzils sowohl vor als auch nach dem Erlass der Gesetze im Kodex des Kanonischen Rechts herausgegeben wurden. Die angegebenen Grundsätze waren nützlich und bleiben es größtenteils weiterhin und sollen – soweit möglich – von den liturgischen Kommissionen als geeignete Werkzeuge eingesetzt werden, damit in der überaus großen Sprachenvielfalt die liturgische Gemeinde ein geeignetes und den einzelnen Teilen entsprechendes sprachliches Gewand erlangen kann, wobei die Zuverlässigkeit und sorgfältige Treue vor allem in der Übersetzung einiger Texte zu wahren sind, die in jedem liturgischen Buch von besonderer Wichtigkeit sind.

Der liturgische Text ist als rituelles Zeichen ein Mittel der mündlichen Kommunikation. Für die Gläubigen aber, die die heiligen Riten feiern, ist auch das Wort Geheimnis: Denn in den vorgetragenen Worten, vor allem bei der Lesung der Heiligen Schrift, spricht Gott zu den Menschen, spricht Christus selbst im Evangelium zu seinem Volk, das selbst oder durch den Zelebranten dem Herrn im Heiligen Geist betend antwortet.

Ziel der Übersetzung sowohl der liturgischen als auch der biblischen Texte für den Wortgottesdienst aber ist es, das Wort des Heils den Gläubigen zu verkünden, damit den Gehorsam im Glauben zu fördern und das Gebet der Kirche zum Herrn auszudrücken. Zu diesem Zweck muss einem bestimmten Volk durch dessen eigene Sprache das vermittelt werden, was die Kirche einem anderen Volk durch die lateinische Sprache mitteilen wollte. Obwohl die Treue nicht immer anhand der einzelnen Worte beurteilt werden kann, sondern vielmehr aus dem Kontext der gesamten Mitteilungshandlung und entsprechend der eigenen literarischen Gattung, sind dennoch einige besondere Ausdrücke auch im Zusammenhang mit dem unversehrten katholischen Glauben zu sehen, weil jede Übersetzung von liturgischen Texten mit der gesunden Lehre im Einklang stehen muss.

Es ist nicht verwunderlich, dass auf diesem langen Arbeitsweg zwischen den Bischofskonferenzen und diesem Apostolischen Stuhl Schwierigkeiten aufgekommen sind. Damit aber die Vorschriften des Konzils hinsichtlich des Gebrauchs der Landessprachen in der Liturgie auch in zukünftigen Zeiten Geltung haben, ist eine beständige von gegenseitigem Vertrauen erfüllte, wachsame und schöpferische Zusammenarbeit zwischen den Bischofskonferenzen und dem Dikasterium des Apostolischen Stuhls, das die Aufgabe der Förderung der heiligen Liturgie ausübt, nämlich die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, überaus notwendig. Deshalb schien es angemessen, dass einige schon vom Konzil überlieferte Grundsätze klarer erneut bekräftigt und angewendet würden, damit die rechte Erneuerung des ganzen liturgischen Lebens Fortsetzung finde.

Man muss freilich auf den Nutzen und das Wohl der Gläubigen achten und es darf das Recht und die Aufgabe der Bischofskonferenzen nicht vergessen werden. Diese sorgen dafür und beurteilen zusammen mit den Bischofskonferenzen der Gebiete, in denen dieselbe Sprache gesprochen wird, und dem Apostolischen Stuhl, dass unter Wahrung der Eigenart jeder Sprache der Sinn des Urtextes voll und getreu wiedergegeben wird und die übersetzten liturgischen Bücher auch nach Anpassungen immer die Einheit des Römischen Ritus widerspiegeln.

Um die Zusammenarbeit zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Bischofskonferenzen leichter und fruchtbarer zu gestalten und zur Förderung dieses den Gläubigen zu erweisenden Dienstes, entscheiden Wir nach Anhörung der von Uns eingesetzten Kommission von Bischöfen und Fachleuten kraft der Uns anvertrauten Vollmacht, dass die gegenwärtig in Can. 838 CIC geltende kanonische Disziplin deutlicher gemacht werde, damit entsprechend der Absicht der Konstitution Sacrosanctum Concilium, insbesondere wie sie in den Nrn. 36, § 3-4, 40 et 63 zum Ausdruck kommt, wie auch des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Sacram Liturgiam, Nr. IX, die Zuständigkeit des Apostolischen Stuhls  hinsichtlich der Übersetzungen der liturgischen Bücher und tiefgreifenderer Anpassungen deutlicher zutage trete, unter die auch einige darin neu einzufügende Texte gezählt werden können, die von den Bischofskonferenzen festgesetzt und approbiert wurden.

In diesem Sinne wird Can. 838 zukünftig folgendermaßen lauten:

Can. 838 - § 1. Die Regelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: Sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof.

§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben, die von den Bischofskonferenzen nach Maßgabe des Rechts approbierten Anpassungen zu rekognoszieren sowie darüber zu wachen, dass die liturgischen Ordnungen überall getreu eingehalten werden.

§ 3. Die Bischofskonferenzen haben die innerhalb der festgesetzten Grenzen angepassten Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen getreu und angemessen zu besorgen und zu approbieren sowie die liturgischen Bücher für die Regionen, für die sie zuständig sind, nach der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl herauszugeben.

§ 4. Dem Diözesanbischof steht es in der ihm anvertrauten Kirche zu, innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind.

Dementsprechend sind sowohl Art. 64 § 3 der Apostolischen Konstitution Pastor bonus als auch die anderen Gesetze hinsichtlich ihrer Übersetzungen auszulegen, besonders diejenigen, die in den liturgischen Büchern enthalten sind. Ebenso verfügen Wir, dass die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung ihr Regolamento entsprechend der neuen Disziplin umändere und die Bischofskonferenzen in der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstütze und sich der Förderung des liturgischen Lebens der Lateinischen Kirche täglich immer mehr widme.

Wir ordnen an, dass alles, was durch dieses als Motu proprio erlassene Apostolische Schreiben beschlossen wurde, voll und bleibend gültig sei, ungeachtet jeder gegenteiligen Anordnung, auch wenn sie besonders erwähnungswürdig wäre, und Wir verfügen, dass es durch die Veröffentlichung in der Zeitung „L’Osservatore Romano“ promulgiert werde, am 1. Oktober 2017 in Kraft trete und anschließend in den Acta Apostolicae Sedis herausgegeben werde.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 3. September 2017, im fünften Jahr Unseres Pontifikates.

FRANZISKUS

 



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