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ANSPRACHE VON PAPST JOHANNES PAUL II.
AN DIE MITGLIEDER DER RÖMISCHEN ROTA

4. Februar 1980

 

Euch, geliebte Söhne, um mich versammelt zu sehen, die ihr euch zur Eröffnung des neuen Gerichtsjahres hier eingefunden habt, ist für mich ebenso ein Grund der Freude und des Trostes wie die Versicherung eurer gemeinsamen Dankbarkeit, die ich aus dem Munde eures hochgeschätzten Dekans Msgr. Heinrich Ewers hören durfte. Auch ich danke euch von Herzen und bekräftige euch mein Wohlwollen, das ich bereits jedem einzelnen von euch bei dem Besuch bekundet habe, auf den der hochwürdige Herr Dekan hingewiesen hat.

1. Am 8. Dezember vergangenen Jahres habe ich, wie ihr wißt, meine Botschaft zum 13. Weltfriedenstag veröffentlicht, deren Inhalt sich in den Worten zusammenfassen läßt: "Die Wahrheit, Kraft des Friedens." Ich möchte mich bei dieser Gelegenheit mit euch über einen besonderen Aspekt ebendieses Themas unterhalten, der in enger Beziehung zu eurem Dienst steht.

Die Wahrheit kann nur durch die Gerechtigkeit zur Kraft des Friedens werden. Wenn die Heilige Schrift von der messianischen Zeit spricht, versichert sie einerseits, daß die Gerechtigkeit Quelle und Gefährtin des Friedens ist: "Die Gerechtigkeit blühe auf in seinen Tagen und großer Friede" (Ps 72, 7), andererseits betont sie immer wieder das Band, das die Wahrheit mit der Gerechtigkeit verbindet: "Treue sproßt aus der Erde hervor; Gerechtigkeit blickt vom Himmel hernieder" (Ps 85, 12), und: "Er richtet den Erdkreis gerecht und die Nationen nach seiner Treue" (Ps 96, 13). Indem sie sich von diesen und anderen Texten der Heiligen Schrift inspirieren ließen, gelangten die Theologen und Kirchenrechtler des Mittelalters und der Neuzeit zu der Feststellung, daß die Gerechtigkeit eine ihr eigene Abhängigkeitsbeziehung zur Wahrheit besitzt: "Die Wahrheit ist Grundlage, Fundament und Mutter der Gerechtigkeit", betont ein bekanntes kirchenrechtliches Axiom (A. Barbosa, De Axiomatibus Iuris usufrequentioribus, Axioms. 224, Veritas, Nr. 5; in: Tractaus varii, Lugduni [Lyon] 1678, S. 136); ebenso haben sich die Theologen ausgedrückt, allen voran der hl. Thomas (Summa Theologica, p. I, q. 21, a. 2, c), dessen Gedanken Pius XII. zusammenfaßte, als er mit Nachdruck erklärte: "Die Wahrheit ist das Gesetz der Gerechtigkeit" und dies dann erläuterte: „Die Welt bedarf der Wahrheit, die Gerechtigkeit ist, und der Gerechtigkeit, die Wahrheit ist" (Ansprache an die Sacra Romana Rota, 1. Oktober 1942, in: AAS 34, 1942, 342,-Nr. 5).

Mit Pflichteifer, Demut und Liebe an die Wahrheit gebunden

2. Auf euer eigentliches Gebiet bezogen, heißt das, daß bei allen kirchlichen Prozessen immer, von der Prozeßeröffnung bis zur Urteilsverkündung, die Wahrheit das Fundament, die Mutter und das Gesetz der Gerechtigkeit sein muß. Und da der Gegenstand eurer Tätigkeit zum überwiegenden Teil "die Ungültigkeit bzw. Gültigkeit der Ehe" ist wie der hochwürdige Herr Dekan soeben ausgeführt hat , schien es mir angebracht, bei dieser unserer Begegnung den Ehenichtigkeitsverfahren einige Überlegungen zu widmen.

Unmittelbares Ziel solcher Prozesse ist es, festzustellen, ob Fakten vorhanden sind oder nicht, die nach natürlichem, göttlichem und kirchlichem Recht die Eheschließung ungültig machen, so daß man zu einem wahren und gerechten Urteil über die behauptete Nichtigkeit des Ehebandes kommen kann.

Der kirchliche Richter muß daher feststellen, ob die geschlossene Ehe eine wahre Ehe war. Er ist also an die Wahrheit gebunden, die er mit Pflichteifer, Demut und Liebe zu erforschen sucht.

Und diese Wahrheit wird diejenigen "frei machen" (vgl. Joh 8, 32), die sich an die Kirche wenden, verunsichert von tragischen Situationen und vor allem von dem Zweifel, ob jene lebendige und die ganze Persönlichkeit zweier Menschen erfassende Wirklichkeit, die die Ehe darstellt, besteht oder nicht.

Um die Grenzen des Irrtums bei der Erfüllung eines so wertvollen und heiklen Dienstes, wie es der von euch ausgeführte ist, soweit als möglich einzuschränken, hat die Kirche eine Verfahrensordnung ausgearbeitet, die in der Absicht, die objektive Wahrheit festzustellen, einerseits die größte Gewähr für den einzelnen bei der Aufrechterhaltung seiner Rechte leistet und andererseits das göttliche Gebot entsprechend achtet: "Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen" (Mk 10, 9).

3. Sämtliche Akten der kirchlichen Rechtsprechung, von der Anklageschrift bis zu den Verteidigungsschriften, können und müssen Quelle der Wahrheit sein; besonders aber müssen das die Prozeßakten sein und unter diesen die Untersuchungsakten , denn Ziel und Zweck der Untersuchung ist es, die Beweise für die Wahrheit des behaupteten Tatbestandes zu sammeln, damit der Richter auf dieser Grundlage ein gerechtes Urteil fällen kann.

Behinderungen bei der Untersuchung des Tatbestandes

Zu diesem Zweck werden auf Vorladung des Richters die Ehepartner, die Zeugen und gegebenenfalls auch Gutachter auftreten, um vernommen zu werden. Der Eid, die Wahrheit zu sagen er wird von allen diesen Personen verlangt , steht in engem Zusammenhang mit der Zielsetzung der Untersuchung: es geht nicht darum, einen nie dagewesenen Vorgang zu erfinden, sondern darum, einen Tatbestand, der in der Vergangenheit existierte und vielleicht noch gegenwärtig fortdauert, klar herauszuarbeiten und geltend zu machen. Ohne Zweifel wird jede dieser Personen "ihre" Wahrheit sagen, die normalerweise die objektive Wahrheit oder ein Teil von ihr sein wird, aber oft von verschiedenen Gesichtspunkten aus betrachtet, vom eigenen Temperament gefärbt, vielleicht auch verzerrt oder mit Irrtum gemischt; doch in jedem Fall werden alle redlich handeln müssen, ohne die Wahrheit zu verraten, die sie für die objektive halten, noch ihr eigenes Gewissen.

4. Alexander III. bemerkte im 12. Jahrhundert: "Es geschieht häufig, daß sich korrupte Zeugen für Geld leicht zu einer falschen Aussage verleiten lassen" (C. 10, X, De praesumptionibus, II, 23; ed. Richter-Friedberg, II, 355). Leider sind Zeugen auch heute nicht gegen die Verletzung ihrer Pflichten immun. Deshalb hat Pius XII. in einer Ansprache über die Einheit von Ziel und Handeln bei Eheprozessen nicht nur die Zeugen, sondern alle Prozeß-Teilnehmer ermahnt, nicht von der Wahrheit abzuweichen: "Niemals sollen sich bei den Eheprozessen vor den kirchlichen Gerichten Täuschungen, Meineide, Zeugenbeeinflussungen oder Betrügereien irgendwelcher Art zutragen!" (Ansprache an die S.R. Rota, 2. Oktober 1944, in: AAS 36, 1944, 282).

Sollte das dennoch eintreten, so wären die Untersuchungsakten natürlich keine klare Quelle der Wahrheit, da sie die Richter trotz deren moralischer Unantastbarkeit und ihres aufrichtigen Bemühens, die Wahrheit herauszufinden, zur Verkündigung eines irrigen Urteils führen könnten.

5. Nach Abschluß der Untersuchung beginnt für die einzelnen Richter, die die Sache entscheiden müssen, der mühsamste und heikelste Abschnitt des Prozesses. Jeder muß, wenn möglich, zur moralischen Gewißheit über die Wahrheit oder das Bestehen des Tatbestandes gelangen, denn diese Gewißheit ist das unerläßliche Erfordernis, damit der Richter das Urteil fällen kann; zuerst fällt er es sozusagen in seinem Herzen und dann, wenn er seine Stimme bei der Sitzung des Richterkollegiums abgibt.

Der Richter muß diese Gewißheit "aus den Akten und dem Beweismaterial" gewinnen. Vor allem ex actis, da man annehmen muß, daß die Akten Quelle der Wahrheit sind. Der Vorschrift Innozenz' III. folgend, muß der Richter deshalb "alles erforschen" ("Der Richter muß ... bis zur Urteilsverkündigung alles erforschen"; in c. 10, X, De fide instrumentorum, II, 22; ed. Richter-Friedberg, II, 352), das heißt, er muß die Akten sorgfältig untersuchen, damit ihm nichts entgeht. Sodann ex probatis, aus dem Beweismaterial, denn der Richter darf sich nicht darauf beschränken, bloßen Behauptungen Glauben zu schenken. Er muß sich vor Augen halten, daß im Laufe der Untersuchung die objektive Wahrheit von Schatten verdunkelt worden sein könnte, die aus verschiedenen Gründen aufgetreten sein mögen: das Vergessen mancher Tatsachen, ihre subjektive Deutung, Fahrlässigkeit, mitunter auch List und Trug. Der Richter muß also mit kritischem Sinn handeln. Eine schwere Aufgabe, weil Irrtümer in großer Zahl auftreten können, während es hingegen nur eine Wahrheit gibt. Es gilt also, in den Akten nach Beweisen für die behaupteten Tatbestände zu suchen, dann die kritische Beurteilung solcher Beweise vorzunehmen und sie mit den anderen zu vergleichen, damit der wichtige Rat des hl. Gregor des Großen mit allem Ernst verwirklicht werde: "Über das, was nicht erörtert und geprüft wurde, soll kein leichtfertiges Urteil gefällt werden" (Moralium L. 19 c. 25, n. 46; PL 76, 126).

Gerechtes Urteil aus moralischer Gewißheit

Als Hilfe bei dieser heiklen und wichtigen Arbeit der Richter sind die Stellungnahmen (Memoriae) der Rechtsanwälte und die Bemerkungen (Animadversiones) des Ehebandverteidigers, eventuell auch das Votum des Kirchenanwalts bestimmt. Auch sie müssen bei der Durchführung ihrer Aufgabe erstere für die Parteien, der zweite bei der Verteidigung des Ehebündnisses, der dritte bei der Erforschung des Rechts der Wahrheit dienen, damit die Gerechtigkeit siege.

6. Man muß sich jedoch vor Augen halten, daß der Zweck dieser Untersuchung nicht irgendeine Erkenntnis von der Wahrheit des Tatbestandes ist, sondern das Erlangen einer "moralischen Gewißheit", das heißt jener sicheren Erkenntnis, die "sich auf die Beständigkeit der Gesetze und Bräuche stützt, die das menschliche Leben leiten" (Pius XII., Ansprache an die S.R.Rota, 1. Oktober 1942, in AAS 34, 1942, 339, Nr. 1). Diese moralische Gewißheit bietet dem Richter die Gewähr, daß er die Wahrheit über den Tatbestand gefunden hat, den er zu beurteilen hat, also die Wahrheit, die Fundament, Mutter und Gesetz der Gerechtigkeit ist und die ihm somit die Sicherheit gibt, daß er von daher ein gerechtes Urteil zu fällen imstande ist. Das ist der Grund, warum das Gesetz vom Richter diese Gewißheit verlangt, damit ihm die Urteilsfällung erlaubt ist (can. 1869, par. 1).

Pius XII. erklärte, indem er sich vor allem die jüngste Entwicklung der Wissenschaft und der Rechtsprechung zunutze machte, in authentischer Weise den kirchenrechtlichen Begriff der "moralischen Gewißheit" in seiner Ansprache an euren Gerichtshof am 1. Oktober 1942 (AAS 34, 1942, 339-343). Hier nun die Worte, die unser Thema betreffen:

"Zwischen der absoluten Gewißheit und der Schein-Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit als den beiden Extremen steht jene .moralische Gewißheit, um die es sich bei den eurem Forum unterbreiteten Fragen gewöhnlich handelt. Sie ist positiv gekennzeichnet dadurch, daß sie jeden begründeten oder berechtigten Zweifel ausschließt und sich, so betrachtet, wesentlich von der erwähnten Schein-Gewißheit unterscheidet; negativ läßt sie die absolute Möglichkeit des Gegenteils bestehen und unterscheidet sich damit von der absoluten Gewißheit. Die Gewißheit, von der wir hier sprechen, ist für die Verkündigung eines Urteils notwendig und ausreichend" (ebd., S. 339-340, Nr. 1).

Treue zum göttlichen, natürlichen und positiven Gesetz

Demzufolge ist es keinem Richter gestattet, ein Urteil zugunsten der Annullierung einer Ehe zu fällen, wenn er nicht zuerst die moralische Gewißheit über die tatsächliche Ungültigkeit derselben erlangt hat. Die bloße Wahrscheinlichkeit reicht für die Entscheidung eines Falles nicht aus. Für jedes Nachgeben in dieser Hinsicht würde das gelten, was sehr richtig von den anderen Gesetzen gesagt wurde, die die Ehe betreffen: Jede Lockerung hat eine zwingende Dynamik in sich, "wodurch, wenn es der Sitte gefällt, der Duldung der Ehescheidung in der Kirche, wenn auch unter verdecktem Namen, der Weg geebnet wird" (Brief des Kardinalpräfekten des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche an den Vorsitzenden der US-Bischofskonferenz, 20. Juni 1973).

7. Die dem Richter übertragene Verwaltung der Gerechtigkeit ist ein Dienst an der Wahrheit und zugleich die Ausübung einer Aufgabe, die zur öffentlichen Ordnung gehört. Denn dem Richter ist das Gesetz "zu rationaler und vorschriftsmäßiger Anwendung" gegeben (Paul VI., Ansprache an die S. R. Rota, 31. Januar 1974; AAS 66, 1974, 87, deutsch: Wort und Weisung 1974, S. 206).

Es gilt daher, daß sich die klagende Partei zu ihren Gunsten auf ein Gesetz berufen kann, welches in dem angeführten Tatbestand ein nach natürlichem oder göttlichem, positivem oder kanonischem Recht ausreichendes Motiv für die Nichtigerklärung der Ehe anerkennt; durch dieses Gesetz wird man den Weg von der Wahrheit eines Tatbestandes zur Gerechtigkeit, d.h. zur Anerkennung dessen, was anerkannt werden muß, gehen.

Schwerwiegend und vielfältig sind somit die Verpflichtungen des Richters gegenüber dem Gesetz. Ich weise nur auf die erste und bedeutsamste hin, die übrigens alle anderen einschließt: die Treue! Treue zum Gesetz, zum göttlichen, natürlichen und positiven Gesetz, zum kanonischen Gesetz im materiellen Recht und im Prozeßverfahren.

8. Die für die Gerechtigkeit und den Prozeß typische Objektivität, die bei der Untersuchung des Tatbestandes im Festhalten an der Wahrheit konkrete Gestalt annimmt, wird in der Erforschung des Rechts in die Treue umgesetzt; Begriffe, die offensichtlich eng miteinander verwandt sind. Die Treue des Richters zum Gesetz soll ihn dazu bringen, sich so in dieses einzufühlen, daß man berechtigterweise sagen kann wie M.T. Cicero schrieb , der Richter selbst ist das Gesetz, das spricht: "magistratum legem esse loquentem" (De legibus, L. 3, n. I, 2; ed. G. Bud, Paris 1959, S. 82). Diese Treue wird den Richter anspornen, jene Fähigkeiten zu erwerben, die er für die Ausübung seiner anderen Pflichten dem Gesetz gegenüber braucht: Weisheit, um das Gesetz zu verstehen; Wissen, um es zu erklären; Eifer, es zu verteidigen; Klugheit, um es in seinem Geist, in seinem Sinn über die "nackte Schale der Worte" hinaus auszulegen; Besonnenheit und christliche Ausgewogenheit, um es anzuwenden.

Es ist für mich Anlaß zum Trost, daß ich feststellen konnte, wie groß eure Treue zum Gesetz der Kirche unter den schwierigen Umständen der letzten Jahre gewesen ist, als die Werte des ehelichen Lebens, die vom Zweiten Vatikanischen Konzil mit Recht besonders herausgestellt worden waren, und der Fortschritt der Humanwissenschaften, vor allem der Psychologie und der Psychiatrie, bei eurem Gerichtshof neue Tatbestände und neue, nicht immer korrekte Formulierungen der Klagegründe zusammenströmen ließen. Es war euer Verdienst, nach einer ernsthaften und vorsichtigen Vertiefung der Konzilslehre und der genannten Wissenschaften Rechtsdarlegungen auszuarbeiten, wobei ihr eure Verpflichtungen dem Gesetz gegenüber in hervorragender Weise verwirklicht habt, indem ihr das Wahre vom Falschen getrennt und Klärung gebracht habt, wo Verwirrung herrschte, so daß ihr z.B. einige Tatbestände, die als neuartig vorgelegt wurden, auf das grundlegende Kapitel des Konsensmangels zurückgeführt habt. Auf diese Weise habt ihr auch die großartige Lehre meines Vorgängers Papst Paul VI. über den Konsens, das Jawort als Wesen der Eheschließung, bekräftigt (vgl. Ansprache an die S. R. Rota, 9. Februar 1976, AAS 68, 1976, 204-208; deutsch: Wort und Weisung 1976, S. 184-188).

9. Diese Treue wird euch Richtern außerdem ermöglichen, auf die euch vorgelegten Fragen eine klare und respektvolle Antwort zu geben wie es euer Dienst an der Wahrheit erfordert: wenn die Ehe ungültig ist und das erklärt wird, sind die beiden Partner frei, das heißt, es wird anerkannt, daß sie niemals wirklich verbunden waren; wenn die Ehe gültig ist und das erklärt wird, heißt das, die Ehegatten haben eine Ehe geschlossen, die sie für das ganze Leben verpflichtet und ihnen die besondere Gnade verliehen hat, in ihrer Gemeinschaft, die sie in voller Verantwortung und Freiheit eingegangen sind, ihre Lebensaufgabe zu verwirklichen.

Die eine und unauflösliche Ehe ist als menschliche Wirklichkeit nicht etwas Mechanisches oder Statisches. Ihr gutes Gelingen hängt von dem freien Zusammenwirken der Ehegatten mit der Gnade Gottes ab, von ihrer Antwort auf seinen Plan der Liebe. Sollte aufgrund des fehlenden Zusammenwirkens mit dieser göttlichen Gnade der Ehebund ohne Frucht geblieben sein, dann können und müssen die Ehepartner die ihnen im Sakrament zugesicherte Gnade Gottes zurückgewinnen und ihr Bemühen um eine Liebe wiederbeleben, die nicht allein aus Gefühls- und Gemütsregungen besteht, sondern auch und vor allem aus freier und freiwilliger, uneingeschränkter und unwiderruflicher gegenseitiger Hingabe.

Das ist der Beitrag, der von euch Richtern im Dienst an jener menschlichen und übernatürlichen Wirklichkeit gefordert wird, an jener so bedeutenden, aber heutzutage auch so sehr bedrohten Wirklichkeit, die die Familie ist.

Ich bete für euch, damit Jesus Christus, die Sonne der Wahrheit und Gerechtigkeit, immer bei euch sei; damit die Entscheidungen eures Gerichtshofes stets jene höhere Gerechtigkeit und Wahrheit achten, die von euch ausstrahlt. Das ist der herzliche Glückwunsch, den ich euch zur Eröffnung des neuen Gerichtsjahres ausspreche, und ich begleite ihn mit meinem Apostolischen Segen.

 

 

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