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ANSPRACHE VON PAPST BENEDIKT XVI.
ZUR ERÖFFNUNG DES GERICHTSJAHRS DER RÖMISCHEN ROTA

Sala Clementina
 Samstag, 26. Januar 2013

 

Liebe Mitglieder des Gerichtshofes der Römischen Rota!

Es ist für mich Grund zur Freude, euch anläßlich der Eröffnung des Gerichtsjahres erneut zu begegnen. Ich danke eurem Dekan, Msgr. Pio Vito Pinto, für die Empfindungen, die er im Namen von euch allen zum Ausdruck gebracht hat und die ich von Herzen erwidere. Diese Begegnung bietet mir Gelegenheit, erneut meine Wertschätzung und Anerkennung zum Ausdruck zu bringen für den hohen Dienst, den ihr dem Nachfolger Petri und der ganzen Kirche erweist, und euch anzuspornen zu einem immer größeren Einsatz in einem Bereich, der gewiß schwierig, aber wertvoll für das Heil der Seelen ist. Der Grundsatz, daß die »salus animarum« in der Kirche das oberste Gesetz ist (vgl. CIC, Can. 1752), muß allen stets vor Augen stehen und jeden Tag in eurer Arbeit die entsprechende und rigorose Antwort finden.

1. Im Kontext des Jahres des Glaubens möchte ich insbesondere über einige Aspekte der Beziehung zwischen Glaube und Ehe sprechen und anmerken, daß die gegenwärtige Glaubenskrise, die verschiedene Teile der Welt betrifft, eine Krise der Ehegemeinschaft mit sich bringt, mit all den Leiden und Entbehrungen, die diese auch für die Kinder nach sich zieht. Als Ausgangspunkt können wir die gemeinsame sprachliche Wurzel nehmen, die die Begriffe »fides« und »foedus« im Lateinischen haben. Mit letzterem Begriff bezeichnet der Codex des Kanonischen Rechtes die natürliche Wirklichkeit der Ehe als unwiderruflichen Bund zwischen Mann und Frau (vgl. Can. 1055 §1). Das gegenseitige Sich-Anvertrauen ist in der Tat die unverzichtbare Grundlage eines jeden Bundes oder Bündnisses. Auf theologischer Ebene nimmt die Beziehung zwischen Glaube und Ehe eine noch tiefere Bedeutung an. Denn der Ehebund ist zwar eine natürliche Wirklichkeit, wurde jedoch zwischen Getauften von Christus zur Würde eines Sakraments erhoben (vgl. ebd.).

Der unauflösliche Bund zwischen Mann und Frau erfordert für die Sakramentalität nicht den persönlichen Glauben der Brautleute; erforderlich ist, als notwendige Mindestvoraussetzung, die Intention, das zu tun, was die Kirche tut. Zwar ist es wichtig, das Problem der Intention nicht mit dem des persönlichen Glaubens der Eheschließenden zu verwechseln, sie lassen sich jedoch nicht völlig voneinander trennen. Die Internationale Theologische Kommission gab in einem Dokument von 1977 folgenden Hinweis: »Wo also kein Anzeichen für den Glauben als solchen (im Sinne der Gläubigkeit, der Bereitschaft zu glauben) und keinerlei Verlangen nach Gnade und Heil vorliegt, stellt sich die Frage, ob die oben erwähnte allgemeine Absicht, ein echtes Sakrament zu empfangen, wirklich vorliegt oder nicht und ob der Ehevertrag gültig geschlossen ist oder nicht« (Die katholische Lehre über das Sakrament der Ehe, 1977, 2.3). Der sel. Johannes Paul II. erläuterte jedoch vor zehn Jahren in einer Ansprache an diesen Gerichtshof, daß »eine Haltung der Eheschließenden, die nicht der übernatürlichen Dimension in der Ehe Rechnung trägt, diese nur ungültig machen kann, wenn sie deren Gültigkeit auf der natürlichen Ebene berührt, in die das sakramentale Zeichen eingegossen ist« (Ansprache an die Mitglieder des Gerichtshofes der Römischen Rota anläßlich der Eröffnung des Gerichtsjahres, 30. Januar 2003, Nr. 8; in O.R. dt., Nr. 9 v. 28.2.2003, S. 8). Diese Problematik bedarf vor allem im gegenwärtigen Kontext weiterer Reflexionen.

2. Die gegenwärtige Kultur, die von einem ausgeprägten ethischen und religiösen Subjektivismus und Relativismus gekennzeichnet ist, stellt die Person und die Familie vor dringende Herausforderungen – in erster Linie angesichts der Frage nach der Bindungsfähigkeit des Menschen als solcher und ob eine lebenslange Bindung wirklich möglich ist und der Natur des Menschen entspricht oder ob sie nicht vielmehr seiner Freiheit und seiner Selbstverwirklichung widerspricht. Denn es gehört zu einer weit verbreiteten Denkweise zu meinen, daß der Mensch er selber wird, indem er »unabhängig« bleibt und zum anderen nur Beziehungen eingeht, die er jederzeit wieder abbrechen kann (vgl. Ansprache beim Weihnachtsempfang für das Kardinalskollegium, die Mitglieder der Römischen Kurie und der Päpstlichen Familie, 21. Dezember 2012; in O.R. dt., Nr. 1 v. 4.1.2013, S. 7–8). Es entgeht niemandem, daß die Entscheidung des Menschen, eine Bindung einzugehen, die das ganze Leben andauert, von der Grundhaltung des einzelnen beeinflußt ist – je nachdem, ob er in einer rein menschlichen Ebene verankert ist oder sich zum Licht des Glaubens an den Herrn hin öffnet. Denn nur wenn man sich zur Wahrheit Gottes hin öffnet, kann man die Wahrheit des Menschen als sein durch die Taufe wiedergeborenes Kind verstehen und auch im konkreten Ehe- und Familienleben verwirklichen: »Wer in mir bleibt und in wem ich bleibe, der bringt reiche Frucht; denn getrennt von mir könnt ihr nichts vollbringen « (Joh 15,5): So lehrte Jesus seine Jünger und rief ihnen die grundsätzliche Unfähigkeit des Menschen ins Gedächtnis, allein von sich aus das zu vollbringen, was zur Erlangung des wahren Wohls nötig ist.

Die Ablehnung des göttlichen Angebots führt in der Tat zu einer tiefen Störung aller zwischenmenschlichen Beziehungen (vgl. Ansprache an die Internationale Theologische Kommission, 7. Dezember 2012; in O.R. dt., Nr. 51–52 v. 21.12.2012, S. 11), einschließlich der Ehe, und leistet einem falschen Verständnis der Freiheit und der Selbstverwirklichung Vorschub, das vereint mit der Flucht vor geduldig ertragenen Leiden den Menschen dazu verurteilt, sich in seinen Egoismus und Egozentrismus zu verschließen. Die Annahme des Glaubens dagegen befähigt den Menschen zur Selbsthingabe, denn »nur indem er sich dem anderen, den anderen, den Kindern, der Familie öffnet, nur indem er im Leiden sich selbst verändern läßt, entdeckt er die Weite des Menschseins« (vgl. Ansprache beim Weihnachtsempfang für das Kardinalskollegium, die Mitglieder der Römischen Kurie und der Päpstlichen Familie, 21. Dezember 2012; in O.R. dt., Nr. 1 v. 4.1.2013, S. 7–8).

Der Glaube an Gott, gestützt von der göttlichen Gnade, ist also ein sehr wichtiges Element, um die gegenseitige Hingabe und die eheliche Treue zu leben (vgl. Generalaudienz, 8. Juni 2011; in O.R. dt., Nr. 24 v. 17.6.2011, S. 2). Das soll nicht heißen, daß die Treue und die anderen Eigenschaften in der natürlichen Ehe, die zwischen Nichtgetauften geschlossen wird, nicht möglich seien. Denn dieser fehlt es nicht an den Gütern, »all diese Güter aber kommen von Gott, dem Schöpfer, und sie werden anfanghaft in die bräutliche Liebe Christi zu seiner Kirche eingefügt« (Internationale Theologische Kommission, Die katholische Lehre über das Sakrament der Ehe, 1977, 3.4). Gewiß macht jedoch das Verschlossensein gegenüber Gott oder die Ablehnung der sakralen Dimension des Ehebundes und seines Wertes in der Ordnung der Gnade die konkrete Umsetzung des erhabenen Modells der Ehe, wie es nach dem Plan Gottes von der Kirche verstanden wird, schwierig und kann sogar die Gültigkeit des Bundes in Frage stellen, wenn dies – wie die konsolidierte Rechtsprechung dieses Gerichtshofes annimmt – in einer grundsätzlichen Ablehnung der ehelichen Treuepflicht oder anderer wesentlicher Elemente oder Eigenschaften der Ehe zum Ausdruck kommt.

Tertullian schreibt in den berühmten Büchern An seine Frau, wo er über das vom Glauben geprägte Eheleben spricht, über die christlichen Eheleute: »Beide sind wirklich ein Fleisch, und wo das Fleisch eins ist, ist auch der Geist einer. Sie beten zu gleicher Zeit, sie werfen sich zusammen nieder, sie halten zu gleicher Zeit die Fasten, sie belehren, sie ermahnen, sie tragen sich gegenseitig« (Ad uxorem libri duo, 2,9: PL 1, 1415B – 1417A). Ähnlich drückt Clemens von Alexandrien sich aus: »Denn wenn beide nur einen Gott haben, so haben beide auch nur einen Erzieher – Christus –, eine und dieselbe ist die Kirche, die Sittsamkeit, das Schamgefühl ist eines, die Nahrung ist gemeinsam, die Ehe verbindet beide … Bei welchen aber das Leben gemeinsam ist, die Gnade gemeinsam und auch das Heil gemeinsam ist, bei denen ist auch die Tugend und die Lebensführung gemeinsam« (Paedagogus, 1,4,10.1: PG 8,259B). Die Heiligen, die den Ehe- und Familienbund in christlicher Perspektive gelebt haben, konnten selbst die schwierigsten Situationen meistern und manchmal die Heiligung des Ehepartners und der Kinder erlangen, durch eine stets vom festen Vertrauen in Gott, von aufrichtiger Frömmigkeit und von einem tiefen sakramentalen Leben gestärkten Liebe. Gerade diese vom Glauben geprägten Erfahrungen vermitteln, wie wertvoll auch heute noch das vom Ehepartner, der verlassen wurde oder die Scheidung über sich ergehen lassen mußte, dargebrachte Opfer ist, wenn er die Unauflöslichkeit des gültigen Ehebundes anerkennt und »darum keine neue Verbindung eingeht … Ein solches Beispiel der Treue und christlicher Konsequenz ist ein wertvolles Zeugnis vor der Welt und der Kirche« (Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, 83: AAS 74, 1982, S. 184).

3. Abschließend möchte ich kurz beim »bonum coniugum« verweilen. Der Glaube ist wichtig zur Umsetzung des wahren ehelichen Guts, das einfach darin besteht, immer und unter allen Umständen das Wohl des anderen zu wollen, zum Zweck eines wahren und unauflöslichen »consortium vitae«. Dem Vorsatz der christlichen Eheleute, eine wahre »communio coniugalis« zu leben, wohnt in Wahrheit eine dem Glauben eigene Dynamik inne, durch die die »confessio«, die aufrichtige persönliche Antwort auf die Heilsbotschaft, den Gläubigen in Gottes Liebeshandeln einbezieht. »Confessio« und »caritas« sind »die beiden Formen, in denen Gott uns einbezieht, uns mit ihm, in ihm und für die Menschheit, für seine Schöpfung handeln läßt …. Die ›confessio‹ ist nichts Abstraktes, sie ist ›caritas‹, sie ist Liebe. Nur so ist sie wirklich der Abglanz der göttlichen Wahrheit, die als Wahrheit untrennbar ist von der Liebe« (Meditation bei der Ersten Generalkongregation der 13. Ordentlichen Generalversammlung der Bischofssynode, 8. Oktober 2012; in O.R. dt., Nr. 42 v. 19.10.2012, S. 9). Nur durch die Flamme der Liebe ist die Gegenwart des Evangeliums nicht mehr nur Wort, sondern gelebte Wirklichkeit. Mit anderen Worten: »Der Glaube ohne die Liebe bringt keine Frucht, und die Liebe ohne den Glauben wäre ein Gefühl, das ständig dem Zweifel ausgesetzt ist.« Wenn das wahr ist, so muß man daraus schließen: »Glaube und Liebe erfordern sich gegenseitig, so daß eines dem anderen erlaubt, seinen Weg zu gehen« (Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Porta fidei, 11. Oktober 2011; in O.R. dt., Nr. 42 v. 21.10.2011, S. 10–12).

4. Wenn dies im Gemeinschaftsleben im weiteren Sinne gilt, so muß es erst recht im Ehebund gelten. Denn in ihm läßt der Glaube die Liebe der Eheleute wachsen und Früchte tragen; er gibt der Gegenwart des dreifaltigen Gottes Raum und macht das so gelebte Eheleben selbst zur »Frohbotschaft« vor der Welt.

Ich weiß, daß es vom rechtlichen und praktischen Gesichtspunkt her mit Schwierigkeiten verbunden ist, das wesentliche Element des »bonum coniugum« zu umschreiben, von dem bislang vor allem im Zusammenhang mit der Eheunfähigkeit die Rede war (vgl. CIC, Can. 1095). Das »bonum coniugum« ist auch im Bereich der Vortäuschung des Konsenses von Bedeutung. In den Fällen, die eurem Urteil unterstellt sind, wird natürlich die Untersuchung »in facto« zur Feststellung des eventuellen Vorhandenseins dieses Ehenichtigkeitsgrundes – als vorwiegendem oder den drei augustinischen »Gütern« Fortpflanzungswille, Ausschließlichkeit und Dauerhaftigkeit ebenbürtigem Nichtigkeitsgrund – führen.

Man darf also nicht von der Überlegung absehen, daß es Fälle geben kann, in denen durch fehlenden Glauben das Gut der Eheleute beeinträchtigt und daher vom Konsens ausgeschlossen ist: zum Beispiel im Falle einer Verwirrung der Ordnung durch einen der Ehepartner aufgrund eines falschen Verständnisses des Ehebunds, des Gleichheitsprinzips oder im Falle einer Ablehnung der dualen Vereinigung, die den Ehebund kennzeichnet, im Zusammenhang mit dem möglicherweise gleichzeitig bestehenden Ausschluß der Treue und dem Vollzug des Geschlechtsaktes »humano modo«. Mit diesen Überlegungen möchte ich keineswegs einen einfachen Automatismus zwischen mangelndem Glauben und Ungültigkeit der Ehe postulieren, sondern vielmehr hervorheben, wie ein solcher Mangel, wenngleich nicht notwendigerweise, auch die Güter der Ehe verletzen kann, da die Bezugnahme auf die von Gott gewollte natürliche Ordnung dem Ehebund innewohnt (vgl. Gen 2,24).

Liebe Brüder, ich rufe Gottes Beistand herab auf euch und auf alle, die sich in der Kirche für die Wahrung von Wahrheit und Gerechtigkeit bezüglich des heiligen Ehebunds und damit auch der christlichen Familie einsetzen. Ich vertraue euch dem Schutz der allerseligsten Jungfrau Maria, Mutter Christi, an und des hl. Josef, Hüter der Familie von Nazaret, stiller und gehorsamer Ausführer des göttlichen Heilsplans, und erteile euch und euren Angehörigen gern den Apostolischen Segen.

 

 



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