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ANSPRACHE VON PAPST FRANZISKUS
AN DIE TEILNEHMER DER VOLLVERSAMMLUNG DES
OBERSTEN GERICHTSHOFS DER APOSTOLISCHEN SIGNATUR
 

Clementina-Saal
Freitag, 8. November 2013

 

Meine Herren Kardinäle,
liebe Mitbrüder im bischöflichen und priesterlichen Dienst,
liebe Brüder und Schwestern!

Diese eure Vollversammlung gibt mir die Gelegenheit, euch alle zu empfangen, die ihr am Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur tätig seid. Jedem gilt mein Dank für die Förderung der gerechten Rechtspflege in der Kirche. Herzlich begrüße ich euch und danke dem Kardinalpräfekten für die Worte, mit denen er unsere Begegnung eingeleitet hat.

Eure Tätigkeit dient der Unterstützung der Arbeit der kirchlichen Gerichte, die gerufen sind, den Gläubigen, die sich an die Rechtsprechung der Kirche wenden, um eine gerechte Entscheidung zu erhalten, entsprechend Antwort zu geben. Ihr setzt euch dafür ein, dass sie gut funktionieren und unterstützt den Bischof in seiner Verantwortlichkeit für die Ausbildung geeigneter Rechtspfleger. Unter ihnen kommt dem Bandverteidiger eine wichtige Funktion zu, insbesondere in den Ehenichtigkeitsverfahren. Denn es ist notwendig, dass er seinen Teil der Arbeit effektiv durchführen kann, um im endgültigen Urteilsspruch die Wahrheitsfindung zu erleichtern, zum pastoralen Wohl der betroffenen Parteien.

In dieser Hinsicht hat die Apostolische Signatur bedeutsame Beiträge geleistet. Ich denke vor allem an die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung der Instruktion Dignitas connubii, in der die anzuwendenden prozessrechtlichen Normen herausgearbeitet werden. Dieser Linie folgt auch die gegenwärtige Vollversammlung, die das Thema der Förderung einer wirksamen Verteidigung des Ehebandes in den kanonischen Ehenichtigkeitsverfahren in den Mittelpunkt ihrer Arbeit gestellt hat.

Die dem Amt des Bandverteidigers gewidmete Aufmerksamkeit ist zweifellos angemessen, denn seine Anwesenheit und seine Beteiligung sind für den gesamten Verlauf des Verfahrens erforderlich (vgl. Dignitas connubii, 56,1-2; 279,1). Genauso ist vorgesehen, dass er jegliche Art von Beweisen, Einsprüchen, Rekursen und Berufungen vorzubringen hat, welche unter Achtung der Wahrheit zum Schutz des Ehebandes beitragen.

Die zitierte Instruktion beschreibt insbesondere die Rolle des Bandverteidigers in den Ehenichtigkeitsverfahren wegen Unfähigkeit, die in einigen Gerichtshöfen den einzigen Nichtigkeitsgrund bilden. Sie unterstreicht die Sorgfalt, die er der Bewertung der den Sachverständigen vorgelegten Fragen sowie den Ergebnissen der Gutachten widmen muss (vgl. 56,4). Deshalb darf der Bandverteidiger, der einen guten Dienst leisten will, sich weder auf eine oberflächliche Lektüre der Akten noch auf bürokratische und allgemein gehaltene Antworten beschränken. In seiner schwierigen Aufgabe ist er gerufen, sich zu bemühen, die Vorschriften des Codex des kanonischen Rechts in Einklang zu bringen mit den konkreten Situationen der Kirche und der Gesellschaft.

Die treue und volle Erfüllung der Aufgabe des Bandverteidigers begründet keinen Anspruch, der die Vorrechte des kirchlichen Richters beeinträchtigen würde, dem allein die Entscheidung des Verfahrens zusteht. Wenn der Bandverteidiger seine Pflicht wahrnimmt, gegen eine Entscheidung, die er als Verletzung der Wahrheit des Ehebandes ansieht, auch an die Römische Rota zu appellieren, dann beeinträchtigt seine Aufgabe nicht diejenige des Richters. Vielmehr können die Richter in der sorgfältigen Arbeit dessen, der das Eheband verteidigt, eine Hilfe für die eigene Arbeit finden.

Das Zweite Ökumenische Vatikanische Konzil hat die Kirche als Gemeinschaft definiert. Unter dieser Perspektive müssen sowohl der Dienst des Bandverteidigers gesehen werden, als auch die Wertschätzung, die diesem vorbehalten bleibt, in einem respektvollen und aufmerksamen Dialog.

Eine letzte, sehr wichtige Anmerkung in Bezug auf die Mitarbeiter im Dienst der kirchlichen Rechtsprechung. Sie handeln im Namen der Kirche, sie sind Teil der Kirche. Deshalb muss man die Verbindung zwischen der Evangelisierungstätigkeit der Kirche und der Tätigkeit der Rechtspflege der Kirche immer lebendig vor Augen haben. Der Dienst an der Gerechtigkeit ist eine Verpflichtung des apostolischen Lebens: es ist erforderlich, bei seiner Ausübung den Blick stets auf das Bild des Guten Hirten gerichtet zu halten, der sich über das verirrte und verletzte Schaf neigt.

Zum Abschluss dieser Begegnung möchte ich euch alle ermutigen, im Bemühen um eine transparente und gerechte Rechtsprechung in der Kirche fortzufahren, als Antwort auf die berechtigten Wünsche, die die Gläubigen an ihre Hirten richten, insbesondere wenn sie vertrauensvoll darum bitten, ihren eigenen »status« maßgeblich zu klären. Die allerseligste Jungfrau Maria, die wir unter dem Titel »Speculum iustitiae« anrufen, möge euch und der ganzen Kirche helfen, den Weg der Gerechtigkeit zu gehen, die die erste Form der Liebe ist. Danke und gute Arbeit!



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