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  ANSPRACHE VON JOHANNES PAUL II.
ZUR ERÖFFNUNG DES GERICHTSJAHRES
DER RÖMISCHEN ROTA

21. Januar 1999

 

1. Die feierliche Eröffnung der gerichtlichen Tätigkeit der Römischen Rota bereitet mir die Freude, ihre Mitglieder zu empfangen, um ihnen die Anerkennung und Dankbarkeit, mit denen der Hl. Stuhl ihre Arbeit verfolgt und unterstützt, auszudrücken.

Ich begrüße und danke dem Dekan, der gebührend die Empfindungen aller Anwesenden überbracht und die seelsorglichen Absichten, die eure täglichen Bemühungen inspirieren, begeistert und eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat.

Ich begrüße das Kollegium der amtierenden und emeritierten Prälaten-Auditoren, die höheren und niederen Gerichtsbeamten, die Rota-Anwälte und die Studenten des »Studium Rotale« mit ihren jeweiligen Familienangehörigen. An alle gehen meine herzlichen Wünsche für das vor kurzem begonnene Jahr.

2. Der Dekan hat uns den pastoralen Sinn eurer Arbeit erläutert und ihre große Bedeutung im täglichen Leben der Kirche dargestellt. Ich teile diese Auffassung und ermutige euch, in allen euren Bemühungen diese Einstellung zu pflegen, die euch in volle Übereinstimmung mit der höchsten Zielsetzung der kirchlichen Tätigkeit bringt (vgl. CIC, can. 1752). Schon einmal hatte ich Gelegenheit, auf diesen Aspekt eures richterlichen Amtes hinzuweisen mit besonderer Bezugnahme auf Verfahrensfragen (vgl. Ansprache an die Römische Rota, in: O.R. dt., Nr. 7/1996, S. 7). Auch heute fordere ich euch auf, bei der Lösung der Fälle der Suche nach Wahrheit den Vorrang zu geben und die juristischen Formalitäten nur als Mittel zu diesem Zweck zu gebrauchen. Das Thema, auf das ich mich beim heutigen Treffen konzentrieren möchte, betrifft die Analyse des Wesens der Ehe und ihrer wesentlichen Bedeutungsgehalte im Lichte des Naturrechts.

Der Beitrag, den die Rechtsprechung eures Gerichtshofes zur Kenntnis der Institution Ehe geleistet hat, ist allgemein bekannt: Sie gibt den anderen kirchlichen Gerichtshöfen einen äußerst wertvollen lehramtlichen Bezugspunkt vor (vgl. Ansprache an die Römische Rota, in: Wort und Weisung 1981, S. 147; Ansprache an die Römische Rota, in: DAS 1984, S. 913; Pastor bonus, 126). Dies ermöglichte eine immer bessere Definition des wesentlichen Inhalts der Ehe auf der Grundlage einer angemesseneren Kenntnis vom Menschen.

Am Horizont der heutigen Welt zeichnet sich allerdings eine verbreitete Abnahme des natürlichen und religiösen Sinns der Heirat ab mit besorgniserregenden Auswirkungen sowohl in der Privatsphäre als auch im öffentlichen Leben. Wie alle wissen, werden heute nicht nur die Eigenschaften und Zielsetzungen der Ehe in Frage gestellt, sondern sogar Wert und Nutzen dieser Institution. Auch wenn man ungebührliche Verallgemeinerungen ausschließt, so ist es doch unmöglich, in dieser Hinsicht, das wachsende Phänomen der sogenannten »freien Verbindungen« (vgl. Familiaris consortio, 81) und die anhaltenden Kampagnen zu einer Meinungsbildung mit dem Ziel, auch den Verbindungen gleichgeschlechtlicher Personen die Würde einer Ehe zuzuerkennen, nicht zu beachten.

Es ist nicht meine Absicht, in diesem Rahmen – wo es vorrangig um die Milderung und Lösung von leidvollen und oft dramatischen Situationen geht – bei Klagen und Verurteilung zu verweilen. Ich möchte vielmehr die Aufmerksamkeit nicht nur derer, die der Kirche Jesu Christi angehören, sondern aller Personen, die um den wahren menschlichen Fortschritt besorgt sind, hinlenken auf die Wichtigkeit und Unersetzbarkeit gewisser Prinzipien, die für das menschliche Zusammenleben, und früher noch für den Schutz der Würde jedes Menschen, grundlegend sind.

3. Kernpunkt und tragendes Element dieser Prinzipien ist der authentische Begriff von der ehelichen Liebe zwischen zwei Personen gleicher Würde, aber in ihrer Sexualität verschieden und sich ergänzend.

Diese Behauptung muß natürlich korrekt verstanden werden, ohne dem leichten Mißverständnis zu verfallen, wonach manchmal ein vages Gefühl oder auch eine starke psycho-physische Anziehung verwechselt wird mit der wirklichen Liebe des anderen, geprägt vom aufrichtigen Wunsch nach dessen Wohl, der sich in eine konkrete Verpflichtung umsetzt, es zu verwirklichen. Das ist die eindeutige Lehre des II. Vatikanischen Konzils (vgl. Gaudium et spes, 49); es ist aber auch einer der Gründe, warum gerade die beiden von mir promulgierten Codices des Kanonischen Rechtes (des lateinischen und des orientalischen) auch das »Wohl der Ehegatten« (»bonum coniugum«) zur natürlichen Zielsetzung des Ehebundes erklärt und als solches festgelegt haben (vgl. CIC, can. 1055 §1; CCEO, can. 776 §1). Das einfache Gefühl ist gebunden an die Wechselhaftigkeit des menschlichen Gemütes; die alleinige gegenseitige Anziehung, die sich im übrigen oft aus irrationalen und zuweilen anomalen Trieben ergibt, kann keinen Bestand haben und ist daher leicht – wenn nicht sogar unvermeidlich – dem Erlöschen ausgesetzt.

Die eheliche Liebe (»amor coniugalis«) ist nicht nur und nicht vor allem Gefühl, sie ist dagegen wesentlich eine Verpflichtung gegenüber der anderen Person; eine Verpflichtung, die man durch einen bestimmten Willensakt übernimmt. Genau dies qualifiziert eine solche »amor«, indem er sie zur »amor coniugalis« macht. Wenn die Verpflichtung durch den Ehekonsens erst einmal gegeben und angenommen worden ist, wird die Liebe »eheliche« Liebe und verliert diese Eigenschaft nicht mehr. Hier kommt die Treue der Liebe ins Spiel, die in der frei übernommenen Verpflichtung wurzelt. Mein Vorgänger Papst Paul VI. faßte das bei einem Treffen mit der Rota folgendermaßen zusammen: »So wird die Liebe aus einer spontanen Empfindung zur verbindlichen Pflicht« (»Ex ultroneo affectus sensu, amor fit officium devinciens«) (Wort und Weisung 1976, S. 184).

Schon angesichts der Rechtskultur des antiken Rom fühlten sich die christlichen Autoren von der Weisung des Evangeliums dazu angeregt, das bekannte Prinzip zu überwinden, nach dem das Eheband nur so lange besteht, wie die »affectio maritalis« anhält. Dieser Auffassung, die den Keim der Scheidung schon in sich trug, stellten sie die christliche Sichtweise entgegen, welche die Ehe zu ihren Ursprüngen der Einheit und Unauflöslichkeit zurückführte.

4. Auch hier kommt es zuweilen zu einem Mißverständnis: Danach wird die Ehe mit dem förmlichen und äußerlichen Ritus, der die Heirat begleitet, identifiziert oder jedenfalls verwechselt. Sicherlich stellt die rechtliche Form der Eheschließung eine zivilisatorische Errungenschaft dar, denn sie verleiht ihr sowohl rechtliche Relevanz als auch Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft, die demzufolge deren Schutz übernimmt. Euch Juristen jedoch entgeht auch nicht der Grundsatz, wonach die Ehe im wesentlichen notwendig und allein im gegenseitigen, von den Eheleuten ausgesprochenen Konsens besteht. Dieser Konsens ist nichts andereres als die bewußte und verantwortliche Übernahme einer Verpflichtung durch einen Rechtsakt, mit dem Braut und Bräutigam im gegenseitigen »Übereignen « einander ganzheitliche und endgültige Liebe versprechen. Sie sind frei, die Ehe zu schließen, nachdem sie sich gegenseitig frei ge - wählt haben. In dem Augenblick aber, wo sie diesen Akt setzen, begründen sie einen neuen personalen Stand, in dem die Liebe etwas Geschuldetes wird auch mit rechtlicher Relevanz.

Eure gerichtliche Erfahrung beweist euch, daß diese Grundsätze in der existentiellen Realität der menschlichen Person verwurzelt sind. Letztlich bedeutet die Simulation des Ehekonsenses – um nur ein Beispiel anzuführen – nichts anderes, als dem Eheritus einen rein äußerlichen Wert beizumessen, ohne daß ihm der Wille zu einem gegenseitigen Geschenk der Liebe – zu ausschließlicher Liebe oder zu unauflöslicher Liebe oder zu fruchtbarer Liebe – entspricht. Wie soll man sich dann darüber wundern, daß eine solche Ehe zum Scheitern verurteilt ist? Wenn das Gefühl oder die Anziehung erst einmal aufgehört haben, fehlt ihr jegliches Element von innerem Zusammenhalt.

Es fehlt in der Tat jene gegenseitige sich schenkende Verpflichtung, die allein ein Fortdauern gewährleisten könnte. Ähnliches gilt auch für die Fälle, bei denen einer arglistig zur Eheschließung verleitet worden ist oder wenn ein schwerer, von außen auferleg - ter Zwang die Freiheit aufgehoben hat, die unerläßliche Voraussetzung jeder freiwilligen liebevollen Hingabe ist.

5. Im Lichte dieser Grundsätze kann der wesentliche Unterschied zwischen einer faktischen Lebensgemeinschaft – die [angeblich] auch auf Liebe beruht – und der Ehe, in der die Liebe in eine nicht nur moralische, sondern auch streng rechtliche Verpflichtung umgesetzt wird, festgestellt und verstanden werden. Das Band, das gegenseitig angenommen wird, entwickelt seinerseits eine festigende Wirkung auf die Liebe, aus der es hervorgeht; es fördert ihr Fortdauern zugunsten des jeweiligen Partners, der Nachkommenschaft und der ganzen Gesellschaft.

Angesichts der obengenannten Prinzipien wird auch klar, wie unangemessen es ist, den Verbindungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eine »eheliche« Realität zuzuschreiben. Dem steht in erster Linie die objektive Unmöglichkeit entgegen, eine solche Verbindung durch die Weitergabe des Lebens Frucht bringen zu lassen – gemäß dem von Gott in die Struktur des Menschen eingeschriebenen Plan. Ein Hindernis sind die mangelnden Voraussetzungen für jene interpersonale Komplementarität, die der Schöpfer für Mann und Frau gewollt hat, und zwar sowohl auf physisch-biologischer als auch auf besonders psychologischer Ebene. Nur in der Verbindung zwischen zwei geschlechtlich verschiedenen Personen kann sich die Vervollkommnung des einzelnen in einer Synthese der Einheit und der gegenseitigen psycho- physischen Ergänzung verwirklichen. In dieser Perspektive ist die Liebe nicht Selbstzweck und wird nicht reduziert auf die körperliche Vereinigung zweier Wesen; sie ist vielmehr eine tiefe interpersonale Beziehung, die ihre Krönung im vollständigen gegenseitigen Hinschenken und im Zusammenwirken mit dem Schöpfergott erreicht, der letzten Quelle jeder neuen menschlichen Existenz.

6. Wie bekannt, sollen diese Abweichungen vom Naturgesetz, von Gott in die Natur der Person eingeschrieben, ihre Rechtfertigung finden in der Freiheit, die ein Vorzug des Menschen ist. In Wirklichkeit handelt es sich dabei aber nur um eine vorgeschützte Rechtfertigung. Jeder Gläubige weiß, daß die Freiheit – um mit den Worten Dantes zu sprechen – »das herrlichste Geschenk in Gottes Schöpfung, das angemessenste für seine Güte« ist (Dante Alighieri, Die göttliche Komödie, Paradies, 5,19–20 – dt. von Karl Vossler, Gütersloh 1941). Dieses Geschenk muß allerdings richtig verstanden werden, damit es sich nicht in einen Stolperstein für die Würde des Menschen verwandelt. Die Freiheit als moralische oder rechtliche Erlaubtheit aufzufassen, das Recht zu brechen bedeutet, ihre wahre Natur zu verdrehen. Diese besteht nämlich in der Möglichkeit, die der Mensch hat, sich in voller Verantwortung, das heißt durch eine persönliche Wahl, sich nach dem im Gesetz dargelegten göttlichen Willen auszurichten, um so immer mehr dem Schöpfer ähnlich zu werden (vgl. Gen 1,26).

Schon in meiner Enzyklika Veritatis splendor schrieb ich: »Gewiß, der Mensch ist von dem Augenblick an f rei, in dem er die Gebote Gottes erkennen und aufnehmen kann. Und er ist im Besitz einer sehr weitgehenden Freiheit, denn er darf ›von allen Bäumen des Gartens‹ essen. Aber es ist keine unbegrenzte Freiheit: Sie muß vor dem ›Baum der Erkenntnis von Gut und Böse‹ haltmachen, da sie dazu berufen ist, das Sittengesetz, das Gott dem Menschen gibt, anzunehmen. Tatsächlich findet gerade in dieser Annahme die Freiheit des Menschen ihre wahre und volle Verwirklichung. Gott, der allein gut ist, erkennt genau, was für den Menschen gut ist, und kraft seiner eigenen Liebe legt er ihm dies in den Geboten vor« (Nr. 35).

Leider bieten uns die täglichen Nachrichten reichlich Bestätigung für die beklagenswerten Früchte, die solche Abweichungen von der göttlich- natürlichen Norm hervorbringen. Es scheint fast, als wiederhole sich in unseren Tagen die Situation, von welcher der Apostel Paulus in seinem Brief an die Römer spricht: »Und da sie sich weigerten, Gott anzuerkennen, lieferte Gott sie einem verworfenen Denken aus, so daß sie tun, was sich nicht gehört« (»Sicut non probaverunt Deum habere in notitia, tradidit eos Deus in reprobum sensum, ut faciant quae non conveniunt «) (Röm 1,28).

7. Der gebührende Hinweis auf die Probleme von heute darf uns weder zu Entmutigung noch zu Resignation verleiten, er muß im Gegenteil zu einem entschlosseneren und gezielteren Einsatz anregen. Die Kirche und folglich das kanonische Recht erkennen jedem Menschen die Befugnis zu, eine Ehe zu schließen (vgl. CIC, can. 1058; CCEO, can. 778); eine Befugnis allerdings, die nur von denen ausgeübt werden kann, »die rechtlich nicht daran gehindert werden« (»qui iure non prohibentur«) (ebd.). Es geht dabei in erster Linie um jene, die eine ausreichende psychische Reife – in ihrer doppelten Komponente des Verstandes und des Willens – besitzen, zusammen mit der Fähigkeit, die wesentlichen Verpflichtungen der Institution Ehe zu erfüllen (vgl. CIC, can. 1095; CCEO, can. 818). In diesem Zusammenhang muß ich noch einmal an das erinnern, was ich in meinen Ansprachen 1987 und 1988 eigens vor diesem Gerichtshof sagte (vgl. DAS 1987, S. 1217; DAS 1988, S. 936): Eine unrechtmäßige Ausweitung dieser persönlichen Erfordernisse, die vom Recht der Kirche durchaus anerkannt werden, würde letzten Endes jenem Recht auf Ehe, das unveräußerlich und jeder menschlichen Macht entzogen ist, eine sehr schwere Wunde zufügen.

Ich möchte hier nicht auf die anderen Bedingungen eingehen, die das Kirchenrecht für einen gültigen Ehekonsens aufstellt. Ich beschränke mich darauf, die große Verantwortung zu unterstreichen, welche die Hirten der Kirche Gottes tragen, für eine angemessene und ernsthafte Vorbereitung der Brautleute auf die Ehe zu sorgen: Nur so können nämlich in der Seele derer, die sich anschicken, die Ehe zu schließen, die intellektuellen, sittlichen und spirituellen Voraussetzungen entstehen, die notwendig sind, um die natürliche und sakramentale Realität der Ehe zu verwirklichen.

Diese Überlegungen, liebe Prälaten und Offiziale, empfehle ich eurem Verstand und eurem Herzen, denn ich weiß um den Geist der Treue, der eure Arbeit beseelt und durch den ihr bestrebt seid, die Normen der Kirche – auf der Suche nach dem wahren Wohl des Gottesvolkes – zur vollen Anwendung zu bringen.

Zur Unterstützung eurer Bemühungen erteile ich von Herzen allen Anwesenden und jenen, die auf irgendeine Weise mit dem Gericht der Römischen Rota verbunden sind, den Apostolischen Segen.

 

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