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ANSPRACHE VON BENEDIKT XVI.
AN DIE MITGLIEDER DES GERICHTSHOFES DER RÖMISCHEN ROTA ANLÄSSLICH DER ERÖFFNUNG DES GERICHTSJAHRES
 

Donnerstag, 29. Januar 2010

 

Liebe Mitglieder des Gerichtshofes der Römischen Rota!

Es freut mich, euch anläßlich der Eröffnung des Gerichtsjahres wieder empfangen zu können. Mein herzlicher Gruß gilt dem Kollegium der Prälaten-Auditoren, angefangen beim Dekan, Bischof Antoni Stankiewicz, dem ich für die Worte danke, die er im Namen der Anwesenden an mich gerichtet hat. Ich begrüße auch die Kirchenanwälte, die Bandverteidiger, alle weiteren Beamten, Anwälte und alle Mitarbeiter dieses Apostolischen Gerichtshofes, wie auch die Mitglieder des »Studio Rotale«. Gerne ergreife ich die Gelegenheit, euch meiner tiefen Hochachtung und aufrichtigen Dankbarkeit für euren kirchlichen Dienst zu versichern. Ich möchte auch betonen, wie notwendig eure juristische Tätigkeit ist. Die wertvolle Arbeit, die die Prälaten-Auditoren im Namen und im Auftrag des Apostolischen Stuhles mit Sorgfalt auszuführen gerufen sind, wird von den maßgeblichen und bewährten Traditionen dieses Gerichtshofes gestützt, zu dessen Achtung sich jeder von euch persönlich verpflichtet fühlen muß.

Ich will heute auf den Wesenskern eures Dienstes eingehen und versuchen, seine Beziehung zu Gerechtigkeit, Liebe und Wahrheit zu vertiefen. Dabei werde ich mich vor allem auf Überlegungen stützen, die ich in der Enzyklika Caritas in veritate angestellt habe und die, wenngleich im Kontext der Soziallehre der Kirche betrachtet, auch andere kirchliche Bereiche erhellen können. Zur Kenntnis genommen werden muß die weitverbreitete und tief verwurzelte, wenn auch nicht immer offenkundige Tendenz, die Gerechtigkeit in Gegensatz zur Liebe zu stellen, als würde die eine die andere ausschließen. Auf dieser Linie meinen manche – wobei sie sich in besonderer Weise auf das Leben der Kirche beziehen –, die pastorale Liebe könne jeden auf eine Nichtigkeitserklärung des Ehebandes abzielenden Schritt rechtfertigen, um Personen entgegenzukommen, die sich in irregulären ehelichen Situationen befinden. Somit würde die Wahrheit, auf die man sich zwar den Worten nach beruft, in einer instrumentellen Optik gesehen werden, die die Wahrheit von Fall zu Fall den jeweiligen Bedürfnissen anpaßt.

Ausgehend von dem Begriff der »Rechtspflege« möchte ich vor allem daran erinnern, daß euer Dienst im wesentlichen ein Werk der Gerechtigkeit ist. Jener Gerechtigkeit, die als sittliche Tugend »der beständige, feste Wille ist, Gott und dem Nächsten das zu geben, was ihnen gebührt« (KKK, 1807). Der menschliche und christliche Wert dieser Tugend muß mehr denn je wiederentdeckt werden, auch innerhalb der Kirche. Das Kirchenrecht wird manchmal unterbewertet, als wäre es ein rein technisches Mittel im Dienst beliebiger subjektiver Interessen – auch solcher, die nicht auf die Wahrheit gegründet sind. Dabei muß dieses Recht doch stets in seiner wesentlichen Beziehung zur Gerechtigkeit betrachtet werden, in dem Bewußtsein, daß das Ziel der juristischen Aktivität in der Kirche das Seelenheil ist und »eine besondere Teilnahme an der Sendung Christi als Hirten darstellt und in der Verwirklichung der Ordnung der Gerechtigkeit besteht…, die von Christus selbst gewollt ist« (Johannes Paul II., Ansprache an die Römische Rota, 18. Januar 1990, in O.R. dt., Nr. 5, 2.2.1990, S. 10, Nr. 4). In dieser Perspektive muß man sich vor Augen halten, daß der Prozeß und das Urteil – ganz gleich, wie die jeweilige Situation auch sein mag – in grundlegender Weise an die Gerechtigkeit gebunden sind und in deren Dienst stehen. Der Prozeß und das Urteil sind nicht nur für die Parteien, sondern für das gesamte Gefüge der Kirche von großer Bedeutung. Das kommt in besonderer Weise dann zum Tragen, wenn es darum geht, über die Nichtigkeit einer Ehe zu befinden, wobei sowohl das menschliche und übernatürliche Wohl der Ehegatten als auch das öffentliche Wohl der Kirche betroffen ist. Außer dieser sogenannten »objektiven« Dimension der Gerechtigkeit gibt es noch eine weitere, untrennbar mit ihr verbundene. Diese betrifft die im Bereich der Rechtsprechung Tätigen, also jene, die sie erst möglich machen. Ich möchte betonen, daß sich diese Personen in der Übung der menschlichen und christlichen Tugenden besonders auszeichnen sollen, vor allem der Klugheit und der Gerechtigkeit, aber auch der Tapferkeit. Letztere wird dann besonders relevant, wenn der leichteste Weg die Ungerechtigkeit zu sein scheint, weil sie eine nachgiebige Haltung gegenüber den Wünschen und Erwartungen der Parteien oder den Einflüssen des sozialen Umfeldes impliziert. In diesem Kontext trägt der Richter, der den Wunsch hat, gerecht zu sein und dem klassischen Paradigma von der »lebendigen Gerechtigkeit « (vgl. Aristoteles, Nikomachische Ethik, V, 1132a) zu entsprechen, die ganze Last der Verantwortung seiner Aufgabe vor Gott und den Menschen. Einer Aufgabe, die auch die gebotene rasche Bearbeitung jeder Prozeßphase miteinschließt: »quam primum, salva iustitia« (Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Instr. Dignitas connubii, Art. 72). Alle im Bereich der Rechtsprechung Tätigen müssen – ihrer jeweiligen Funktion entsprechend – von der Gerechtigkeit geleitet sein. Ich denke dabei besonders an die Anwälte, die ihr Augenmerk nicht nur auf die Wahrhaftigkeit der Beweise legen müssen, sondern es auch sorgfältig vermeiden sollen, als Vertrauensanwälte bei Verfahren die Verteidigung zu übernehmen, die ihrem Gewissen nach nicht objektiv vertretbar sind.

Das Handeln jener, die mit der Rechtsprechung befaßt sind, kann nicht von der Liebe absehen. Jede Tätigkeit, auch wenn sie scheinbar technischer und bürokratischer Art ist, muß auf die Liebe zu Gott und zum Nächsten ausgerichtet sein. Der Blick und das Maß der Liebe werden helfen, nicht zu vergessen, daß man es dabei stets mit Menschen zu tun hat, die von Sorgen und Leid gezeichnet sind. Auch im besonderen Bereich des Dienstes derer, die mit der Rechtsprechung befaßt sind, gilt das Prinzip, nach dem »die Liebe über die Gerechtigkeit hinausgeht« (Caritas in veritate, 6). So muß man auch beim Umgang mit den Menschen – der natürlich einer spezifischen, mit dem Prozeß verbundenen Modalität entspricht – auf deren jeweilige konkrete Situation eingehen und dabei Takt und Einfühlungsvermögen walten lassen, um den Parteien den Kontakt mit dem zuständigen Gerichtshof zu erleichtern. Gleichzeitig ist es wichtig, sofern Hoffnung auf Erfolg gegeben ist, daß versucht wird, die Gatten dazu zu bewegen, ihre Ehe, falls möglich, gültig zu machen und die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen (vgl. CIC, can. 1676). Wichtig ist es auch, sich darum zu bemühen, eine Atmosphäre der menschlichen und christlichen Disponibilität zu schaffen, die in der Suche nach der Wahrheit gründet (vgl. Instr. Dignitas connubii, Art. 65 §§ 2–3).

Es muß aber auch betont werden, daß jedes Werk wahrer Nächstenliebe unweigerlich den Bezug auf die Gerechtigkeit miteinschließt, ganz besonders in unserem Fall. »Die Liebe – ›caritas‹ – ist eine außerordentliche Kraft, welche die Menschen drängt, sich mutig und großherzig auf dem Gebiet der Gerechtigkeit und des Friedens einzusetzen« (Enzyklika Caritas in veritate, 1). »Wer den anderen mit Nächstenliebe begegnet, ist vor allem gerecht zu ihnen. Die Gerechtigkeit ist der Liebe nicht nur in keiner Weise fremd, sie ist nicht nur kein alternativer oder paralleler Weg zur ihr: Die Gerechtigkeit ist untrennbar mit der Liebe verbunden, sie ist ein ihr innewohnendes Element« (ebd., Nr. 6). Liebe ohne Gerechtigkeit ist keine Liebe, sondern nur eine Verfälschung, weil die Liebe selbst jene Objektivität verlangt, die typisch ist für die Gerechtigkeit und die nicht mit unmenschlicher Kälte verwechselt werden darf. Diesbezüglich gilt, was mein ehrwürdiger Vorgänger Johannes Paul II. in seiner feierlichen Ansprache über die Beziehungen zwischen Pastoral und Recht festgestellt hat: »Der Richter muß sich daher immer vor der Gefahr hüten, falsch verstandenes Mitleid zu üben, das zur Sentimentalität absinken würde und nur scheinbar pastoral wäre« (18. Januar 1990, in O.R. dt., Nr. 5, 2.2.1990, S. 10, Nr. 5).

Wir müssen pseudopastorale Ausflüchte vermeiden, die diese Fragen auf einer rein horizontalen Ebene ansiedeln, auf der es darum geht, subjektive Forderungen zufriedenzustellen, um um jeden Preis eine Erklärung der Nichtigkeit zu erreichen – unter anderem zu dem Zweck, Hindernisse auszuräumen, die dem Empfang des Sakraments der Buße und der Eucharistie im Wege stehen. Das hohe Gut der Wiederzulassung zur eucharistischen Kommunion nach der sakramentalen Versöhnung erfordert dagegen, das wahre Wohl der Personen im Auge zu haben, das untrennbar mit der Wahrheit ihrer kirchenrechtlichen Situation verbunden ist. Es wäre ein fiktives Wohl und ein schwerwiegender Mangel an Gerechtigkeit und Liebe, wenn man ihnen dennoch den Weg zum Empfang der Sakramente ebnen würde. Und es würde auch die Gefahr bergen, diese Menschen in objektivem Gegensatz zur Wahrheit ihrer persönlichen Situation leben zu lassen.

Bezüglich der Wahrheit habe ich in den Ansprachen an diesen Apostolischen Gerichtshof im Jahr 2006 und 2007 wiederholt auf die Möglichkeit hingewiesen, die Wahrheit über das Wesen der Ehe und die Realität jeder persönlichen Situation, die dem Urteilsspruch der Gerichts unterbreitet wird, zu finden (28. Januar 2006, in O.R. dt., Nr. 8, 24.2.2006, S. 8 und 27. Januar 2007, in O.R. dt., Nr. 6, 9.2.2007, S. 7f.). Ich habe auch das Thema der Wahrheit in den Eheverfahren behandelt (vgl. Instr. Dignitas connubii, Artt. 65 §§ 1–2, 95 § 1, 167, 177, 178). Ich möchte heute betonen, daß sowohl die Gerechtigkeit als auch die Liebe das Postulat der Wahrheitsliebe erfordert und im wesentlichen die Suche nach dem Wahren mit sich bringt. Vor allem aber macht die Liebe den Bezug auf die Wahrheit um so erforderlicher. »Die Wahrheit zu verteidigen, sie demütig und überzeugt vorzubringen und sie im Leben zu bezeugen, sind daher anspruchsvolle und unersetzliche Formen der Liebe. Denn diese ›freut sich an der Wahrheit‹ (1 Kor 13,6)« (Caritas in veritate, 1). »Nur in der Wahrheit erstrahlt die Liebe und kann glaubwürdig gelebt werden […]. Ohne Wahrheit gleitet die Liebe in Sentimentalität ab. Sie wird ein leeres Gehäuse, das man nach Belieben füllen kann. Das ist die verhängnisvolle Gefahr für die Liebe in einer Kultur ohne Wahrheit. Sie wird Opfer der zufälligen Gefühle und Meinungen der einzelnen, ein Wort, das mißbraucht und verzerrt wird, bis es schließlich das Gegenteil bedeutet« (ebd., Nr. 3).

Man muß sich vor Augen halten, daß es zu einer solchen Entleerung nicht nur in der Praxis der Rechtsprechung kommen kann, sondern auch in den theoretischen Ansätzen, die sich stark auf die konkreten Urteile auswirken. Das Problem stellt sich, wenn das Wesen der Ehe selbst, das in der Natur von Mann und Frau verwurzelt ist und das ein objektives Urteil über die einzelnen Ehen ermöglicht, mehr oder weniger verdunkelt wird. Die existentielle, personalistische und relationale Betrachtung der ehelichen Verbindung darf nie zu Lasten ihrer Unauflöslichkeit gehen, die die Wesenseigenschaft ist, die – zusammen mit der Einheit – im Hinblick auf das Sakrament in der christlichen Ehe eine besondere Festigkeit erlangt (vgl. CIC, can. 1056). Man darf auch nicht vergessen, daß sich die Ehe der Rechtsgunst erfreut. Deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen wird (vgl. CIC, can. 1060). Andernfalls läuft man Gefahr, den objektiven Bezugspunkt beim Befinden über die Nichtigkeit der Ehe zu verlieren und so jedes Eheproblem zu einem Symptom der fehlenden Umsetzung der ehelichen Verbindung zu machen, deren wesentlicher Gerechtigkeitskern – die Unauflöslichkeit des Ehebandes – de facto geleugnet wird.

Verehrte Prälaten-Auditoren, Offizialen und Anwälte: ich vertraue euch diese Überlegungen an in der Gewißheit, daß ihr vom Geist der Treue beseelt seid und euch bei der Suche nach dem wahren Wohl des Gottesvolkes für die volle Umsetzung der kirchlichen Normen der Kirche einsetzen werdet. Zur Unterstützung eurer wertvollen Tätigkeit erbitte ich für jeden von euch und eure tägliche Arbeit den mütterlichen Schutz der seligen Jungfrau Maria Speculum iustitiae und erteile euch gerne den Apostolischen Segen.

 

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