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ANSPRACHE VON JOHANNES PAUL II.
AN DIE MITGLIEDER DES GERICHTSHOFES DER RÖMISCHEN ROTA ZUR ERÖFFNUNG DES GERICHTSJAHRES 

Donnerstag, 29. Januar 2004

 

Liebe Mitglieder des Gerichtshofs der Römischen Rota!

1. Ich freue mich über diese jährliche Begegnung mit euch anläßlich der Eröffnung des Gerichtsjahres. Sie bietet mir die willkommene Gelegenheit, die Bedeutung eures kirchlichen Dienstes und die Notwendigkeit eurer richterlichen Tätigkeit erneut zu bekräftigen.

Herzlich begrüße ich das Kollegium der Prälaten Auditoren, allen voran den Hochwürdigsten Herrn Dekan Raffaello Funghini, dem ich für die tiefgründigen Überlegungen danke, mit denen er den Sinn und den Wert eurer Arbeit zum Ausdruck gebracht hat. Weiter begrüße ich die Offizialen, die Anwälte und die übrigen Mitarbeiter dieses Apostolischen Gerichtshofs sowie die Mitglieder des »Studio Rotale« und alle Anwesenden.

2. Bei den Begegnungen der letzten Jahre habe ich einige grundlegende Aspekte der Ehe behandelt: ihre natürliche Eigenart, ihre Unauflöslichkeit und ihre sakramentale Würde. Bei diesem Gerichtshof des Apostolischen Stuhls treffen zwar auch andere Prozesse verschiedener Art ein, auf Grund der Normen, die vom Codex des kanonischen Rechtes (vgl. cann. 1443–1444) und von der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus festgelegt wurden (vgl. artt. 126–130). Es ist aber vor allem die Ehe, auf die der Gerichtshof seine Aufmerksamkeit richten soll. Deshalb möchte ich mich heute erneut, auch als Antwort auf die vom Hochwürdigsten Herrn Dekan bekundeten Sorgen, mit den euch anvertrauten Eheprozessen befassen, insbesondere mit einem juristisch-pastoralen Aspekt, der aus ihnen erwächst: Ich spiele auf den favor iuris an, dessen die Ehe sich erfreut, und auf die damit verbundene Vermutung der Gültigkeit im Zweifelsfall, die von can. 1060 des Codex des kanonischen Rechtes und von can. 779 des Gesetzbuches der Ostkirchen aufgestellt wird.

In der Tat werden diesbezüglich mitunter kritische Stimmen laut. Manchen scheint es, daß solche Prinzipien an soziale und kulturelle Situationen der Vergangenheit gebunden sind, in denen der Antrag auf Eheschließung in kanonischer Form normalerweise das Verständnis und die Annahme der wahren Natur der Ehe in den Brautleuten voraussetzte. In Anbetracht der Krise, in der sich diese Institution heute leider in vielen Kreisen befindet, scheint den Kritikern, daß die Gültigkeit des Konsenses oft auf Grund von verschiedenen Formen der Unfähigkeit oder durch den Ausschluß von wesentlichen Gütern als kompromittiert zu betrachten sei. Angesichts dieser Situation fragen sich die genannten Kritiker, ob es nicht gerechter wäre, die Ungültigkeit der geschlossenen Ehe anstatt ihrer Gültigkeit zu vermuten.

In dieser Sicht sollte, so wird von ihnen behauptet, der favor matrimonii dem favor personae oder favor veritatis subiecti oder favor libertatis Platz machen.

3. Um die neuen Positionen korrekt zu würdigen, ist es angebracht, vor allem das Fundament und die Grenzen des fraglichen favor zu ermitteln. In Wirklichkeit handelt es sich um ein Prinzip, das die Vermutung der Gültigkeit weit übersteigt, da es alle die Ehe betreffenden kanonischen Normen, sowohl die substantiellen als auch die prozessualen, angeht. Die Unterstützung der Ehe muß in der Tat die ganze Tätigkeit der Kirche, der Hirten und der Gläubigen, der bürgerlichen Gesellschaft, mit einem Wort, aller Menschen guten Willens beseelen. Grundlage einer solchen Haltung ist nicht eine mehr oder weniger diskutierbare Wahl, sondern die Wertschätzung des objektiven Gutes, das von jeder ehelichen Verbindung und jeder Familie dargestellt wird. Gerade wenn die persönliche und soziale Anerkennung eines so grundlegenden Gutes gefährdet ist, entdeckt man tiefer seine Bedeutung für die Personen und die Gemeinschaften.

Im Lichte dieser Überlegungen wird deutlich, daß die Pflicht, die Ehe zu verteidigen und zu fördern, sicher in besonderer Weise den geweihten Hirten zukommt, daß sie aber auch eine klare Verantwortung aller Gläubigen, ja aller Menschen und zivilen Autoritäten, gemäß den jeweiligen Zuständigkeiten, beinhaltet.

4. Der favor iuris, dessen die Ehe sich erfreut, schließt die Vermutung ihrer Gültigkeit ein, so lange nicht das Gegenteil bewiesen wird (vgl. CIC, can. 1060; CCEO, can. 779). Um die Bedeutung dieser Vermutung zu erfassen, ist es angebracht, an erster Stelle in Erinnerung zu rufen, daß sie keine Ausnahme gegenüber einer allgemeinen Regel im entgegengesetzten Sinn darstellt. Im Gegenteil, es handelt sich darum, daß auf die Ehe eine Vermutung angewandt wird, die ein Grundprinzip jeder Rechtsordnung darstellt: die menschlichen Handlungen, die an und für sich erlaubt sind und sich auf die Rechtsbeziehungen auswirken, werden als gültig vermutet, obwohl natürlich der Beweis ihrer Ungültigkeit zugelassen ist (vgl. CIC, can. 124 § 2; CCEO, can. 931 § 2).

Diese Vermutung darf nicht als reiner Schutz des Anscheins oder des status quo als solcher ausgelegt werden, weil auch in vernünftigen Grenzen die Möglichkeit vorgesehen ist, die Handlung anzufechten. Dennoch, das, was nach außen hin korrekt ins Sein gesetzt erscheint, in dem Maß, in dem es in den Bereich der Erlaubtheit gehört, verdient eine anfängliche Berücksichtigung der Gültigkeit und den daraus folgenden Rechtsschutz, weil dieser äußerliche Bezugspunkt der einzige ist, über den die Ordnung wirklich verfügt, um die Situationen zu unterscheiden, denen Schutz geboten werden soll. Das Gegenteil annehmen, das heißt die Pflicht, den positiven Beweis der Gültigkeit der entsprechenden Handlungen zu liefern, würde bedeuten, an die Subjekte Anforderungen zu stellen, die beinahe unmöglich zu verwirklichen sind. Denn der Beweis müßte nämlich die vielfältigen Voraussetzungen und Eigenschaften des Aktes einschließen, die oft eine beträchtliche Ausdehnung in Raum und Zeit haben sowie eine große Anzahl von Personen und von früheren und zusammenhängenden Handlungen einbeziehen.

5. Was ist also über die These zu sagen, der zufolge das Scheitern des Ehelebens die Ungültigkeit der Ehe vermuten lassen müßte? Leider ist die Kraft dieses irrigen Ansatzes manchmal so groß, daß er sich in ein verallgemeinertes Vorurteil verwandelt, das dazu führt, daß die Nichtigkeitsgründe als reine formale Rechtfertigungen eines Spruches gesucht werden, der in Wirklichkeit auf der empirischen Tatsache des ehelichen Mißerfolges beruht. Dieser ungerechte Formalismus derjenigen, die den traditionellen favor matrimonii bekämpfen, kann so weit gehen, daß vergessen wird, daß gemäß der von der Sünde gekennzeichneten menschlichen Erfahrung eine gültige Ehe auf Grund des falschen Gebrauchs der Freiheit der Eheleute selbst scheitern kann.

Die Feststellung der wahren Ungültigkeiten sollte vielmehr dazu anleiten, zur Zeit der Heirat mit größerer Ernsthaftigkeit die für die Eheschließung notwendigen Erfordernisse, besonders die den Konsens und die wirklichen Anlagen der Brautleute betreffenden, zu ermitteln. Die Pfarrer und ihre Mitarbeiter in diesem Bereich haben die schwerwiegende Pflicht, einer rein bürokratischen Sichtweise der vorehelichen Nachforschungen gemäß can. 1067 nicht nachzugeben. Ihr pastorales Handeln muß von dem Bewußtsein geleitet sein, daß die Personen gerade in diesem Augenblick das natürliche und übernatürliche Gut der Ehe entdecken und sich folglich verpflichten können, es anzustreben.

6. In Wahrheit fügt sich die Vermutung der Gültigkeit der Ehe in einen weiteren Kontext ein. Oft ist das wahre Problem nicht so sehr die besagte Vermutung, sondern die Gesamtsicht von der Ehe selbst und somit der Prozeß, der die Gültigkeit ihrer Feier ermitteln soll. Ein solcher Prozeß ist außerhalb des Horizontes der Wahrheitsfindung im wesentlichen unbegreiflich. Diese teleologische Bezugnahme auf die Wahrheit ist das, was alle am Prozeß Beteiligten vereint, trotz der Verschiedenheit ihrer Rollen. Diesbezüglich wurde ein mehr oder weniger offener Skeptizismus über die menschliche Fähigkeit, die Wahrheit über die Gültigkeit der Ehe zu erkennen, vorgebracht. Auch auf diesem Gebiet ist ein neues Vertrauen in die menschliche Vernunft notwendig, sowohl in bezug auf die wesentlichen Aspekte der Ehe als auch in bezug auf das, was die besonderen Umstände jeder Verbindung betrifft.

Die Tendenz, die Ungültigkeiten instrumental zu erweitern und den Horizont der objektiven Wahrheit zu vergessen, bringt eine strukturelle Verdrehung des ganzen Prozesses mit sich. In dieser Sicht verliert das Ermittlungsverfahren seine Bedeutung, insofern das Ergebnis vorherbestimmt ist. Selbst das Ermitteln der Wahrheit, zu dem der Richter ex officio schwer verpflichtet ist (vgl. CIC, can. 1452; CCEO, can. 1110) und für deren Findung er sich der Mithilfe des Ehebandverteidigers und des Anwalts bedient, würde sich in eine Aufeinanderfolge von leblosen Formalismen auflösen. Weil anstelle der ermittelnden und kritischen Fähigkeit die Konstruktion vorherbestimmter Antworten überwiegen würde, würde das Urteil sein konstitutives Streben nach Wahrheit verlieren oder schwer abschwächen. Schlüsselbegriffe wie die moralische Gewißheit und die freie Beweiswürdigung blieben ohne ihren notwendigen Bezugspunkt in der objektiven Wahrheit (vgl. CIC, can. 1608; CCEO, can. 1291); man verzichtet darauf, sie zu suchen, oder man betrachtet sie als nicht faßbar.

7. Das Problem betrifft im Grunde den Begriff der Ehe, der seinerseits in eine Gesamtsicht der Wirklichkeit eingefügt ist. Die wesentliche Dimension der Gerechtigkeit der Ehe, die ihr Sein in einer Wirklichkeit gründet, die ihrem innersten Wesen nach rechtlich ist, wird ersetzt durch empirische Sichtweisen von soziologischer, psychologischer Art usw. sowie durch verschiedene Modalitäten des Rechtspositivismus. Ohne die wertvollen Beiträge schmälern zu wollen, die von der Soziologie, der Psychologie oder der Psychiatrie herkommen können, darf man nicht vergessen, daß eine authentische rechtliche Betrachtung der Ehe eine metaphysische Vision der menschlichen Person und der ehelichen Bezogenheit erfordert. Ohne dieses ontologische Fundament wird die eheliche Institution ein rein äußerlicher Überbau, Frucht des Gesetzes und der sozialen Bedingtheit, welche die Person in ihrer freien Verwirklichung einschränkt.

Hingegen ist es notwendig, die Wahrheit, Gutheit und Schönheit der ehelichen Institution neu zu entdecken. Weil sie durch die menschliche Natur und den freien Konsens der Eheleute Werk Gottes ist, bleibt sie als unauflösliche, persönliche Wirklichkeit, als Band der Gerechtigkeit und der Liebe von Ewigkeit her mit dem Heilsplan verbunden und in der Fülle der Zeit zur Würde des christlichen Sakraments erhoben. Das ist die Wirklichkeit, welche die Kirche und die Welt fördern müssen! Das ist der wahre favor matrimonii!

Indem ich euch diese Denkanstöße gebe, möchte ich den Ausdruck meiner Wertschätzung für eure heikle und anspruchsvolle Arbeit in der Rechtspflege erneuern. Mit diesen Empfindungen rufe ich auf jeden von euch, liebe Prälaten Auditoren, Offizialen und Anwälte der Römischen Rota, den ständigen Beistand Gottes herab und erteile allen von Herzen meinen Segen.

   



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