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  FESTAKT BEI DER VERLEIHUNG DER EHRENDOKTORWÜRDE
IN RECHTSWISSENSCHAFTEN DER UNIVERSITÄT "LA SAPIENZA" ROM
AN PAPST JOHANNES PAUL II.

  "LECTIO MAGISTRALIS" VON JOHANNES PAUL II.

Samstag, 17. Mai 2003

  

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
meine Herren Kardinäle und hochwürdigste Brüder im Bischofsamt,
sehr geehrter Herr Rektor Magnifikus,
sehr geehrte Herren Professoren,
liebe Brüder und Schwestern!

1. Der Besuch, den Sie heute im Rahmen des 700jährigen Gründungsjubiläums Ihrer angesehenen Universität dem Nachfolger Petri mit besonderer Feierlichkeit abstatten wollten, ist für mich ein Grund tiefer Freude. Seien Sie willkommen in diesem Haus!

Ich grüße hochachtungsvoll den Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi, die Minister der Italienischen Regierung, die anwesenden Obrigkeiten und alle Versammelten. Ich danke Herrn Prof. Giuseppe D’Ascenzo, Rektor Magnifikus der Universität »La Sapienza«, Herrn Prof. Carlo Angelici, Präsident der Fakultät der Rechtswissenschaften, sowie Herrn Prof. Pietro Rescigno, Ordinarius für Zivilrecht, für die freundlichen Worte, die sie auch im Namen des akademischen Lehrkörpers, der Studenten und des Personals der Universität an mich gerichtet haben.

Ich bringe auch meinen lebhaften Dank für den mir laut Beschluß des Fakultätenrats verliehenen Ehrendoktor in Rechtswissenschaften zum Ausdruck. Ich nehme diese Anerkennung gerne an, so als sei sie der Kirche in ihrer Rolle als Lehrerin im Bereich des Rechts verliehen worden, insofern es die Grundprinzipien betrifft, auf denen das geordnete menschliche Zusammenleben beruht.

Ihre angesehene Hochschule wurde, wie schon erwähnt, von Papst Bonifatius VIII. mit der Bulle In supremae vom 20. April 1303 errichtet mit dem Ziel, die Studien in den verschiedenen Wissenszweigen zu unterstützen und zu fördern. Die Initiative dieses Papstes wurde von den Nachfolgern im Verlauf der vergangenen 700 Jahre bekräftigt und entfaltet. Durch weitere Maßnahmen haben sie nach und nach die Universitätsordnung vervollständigt, indem sie die Strukturen dem fortschreitenden Wissen anpaßten. In diesem Sinn sind die Anordnungen von Papst Eugen IV. zu verstehen, ebenso die von Leo X., Alexander II. und Benedikt XIV. bis zur Bulle Quod divina sapientia Leos XII.

In Ihrer Universität wurden unzählige Frauen und Männer herangebildet, die ihr in den einzelnen Disziplinen des Wissens zur Ehre gereichten. Sie bewirkten den Fortschritt der Kenntnisse, förderten die Verbesserung der Lebensqualität und vertieften einen ausgewogenen und fruchtbaren Dialog zwischen den Freunden der Wissenschaft und denen des Glaubens.

Die herzlichen Beziehungen, die in der Vergangenheit zwischen Ihrer Hochschule und der Kirche bestanden, dauern, Gott sei Dank, auch heute noch an, bei voller Achtung der gegenseitigen Zuständigkeiten, aber auch in dem Bewußtsein, auf verschiedenen Ebenen einen gleichermaßen nützlichen Dienst für den Fortschritt des Menschen zu leisten.

2. In den Jahren des Hirtendienstes in der Kirche betrachtete ich es als Teil meines Auftrags, dem Einsatz für die Menschenrechte weiten Raum zu geben, weil sie mit zwei grundlegenden Schwerpunkten der christlichen Moral in engem Zusammenhang stehen: mit der Menschenwürde und dem Frieden. Denn Gott hat, indem er den Menschen als sein Abbild schuf und dazu berief, sein Adoptivkind zu sein, ihm eine unvergleichliche Würde verliehen. Gott hat auch die Menschen geschaffen, damit sie in Eintracht und Frieden leben und für eine gleiche Verteilung der notwendigen Mittel für ihr Leben und ihre Entwicklung sorgen. Von solchem Bewußtsein bewogen, habe ich mich mit allen Kräften zugunsten dieser Werte eingesetzt. Aber ich hätte den von meinem apostolischen Dienst geforderten Auftrag nicht durchführen können, ohne mich auf die Rechtskategorien zu berufen.

Obwohl ich in meiner Jugend Philosophie und Theologie studiert habe, bewunderte ich auch die Rechtswissenschaft in ihren höchsten Ausdrucksformen sehr: das römische Recht von Ulpianus, Gaius und Paulus, das Corpus iuris civilis von Justinian, das Decretum Gratiani, die Magna Glossa von Accursius, das De iure belli et pacis von Grotius, um nur einige herausragende Vertreter der Rechtswissenschaft zu nennen, die Europa und insbesondere Italien auszeichnen. Was die Kirche betrifft, fiel mir die Aufgabe zu, 1983 den neuen Codex des kanonischen Rechtes für die lateinische Kirche und 1990 den Codex der Kanones der orientalischen Kirchen zu promulgieren.

3. In meinem Bemühen wurde ich immer von dem Grundsatz geleitet, daß die menschliche Person – so, wie sie von Gott geschaffen wurde – die Grundlage und das Ziel des sozialen Lebens ist, dem das Recht dienen muß. »Der Mensch als Zentrum des Rechtes wurde treffend durch den klassischen Aphorismus formuliert: Hominum causa omne ius constitutum est. Das heißt, daß das Recht nur dann Recht ist, wenn sein Maßstab so beschaffen ist, daß er den Menschen in seiner Wahrheit zu seiner Grundlage macht« (Ansprache anläßlich des Symposiums »Evangelium vitae und das Recht«, in: O.R. dt., Nr. 32–33, 9.8.1996, S. 9). Und die Wahrheit des Menschen besteht darin, daß er als Abbild Gottes geschaffen worden ist.

Weil »Person«, ist der Mensch nach einem tiefsinnigen Wort von Thomas von Aquin »id quod est perfectissimum in tota natura« (S. Th., q. 29, a. 3). Ausgehend von dieser Überzeugung, hat die Kirche ihre Lehre über die »Rechte des Menschen « aufgestellt, die weder vom Staat noch von einer anderen menschlichen Obrigkeit, sondern von der Person selbst herkommen. Die öffentliche Gewalt muß sie deshalb »anerkennen, achten, verfassen, schützen und fördern« (Pacem in terris, 22): Denn es handelt sich um »allgemein gültige, unantastbare und unveräußerliche« Rechte (ebd., 3).

Deshalb müssen die Christen »unablässig daran arbeiten, die Würde, die der Mensch von seinem Schöpfer empfangen hat, zur Geltung zu bringen. Sie müssen ihre Kräfte mit denen der anderen vereinen, um diese Würde zu schützen und zu fördern« (Ansprache an die Teilnehmer des Kolloquiums »Die Kirche und die Menschenrechte«, in: O.R. dt., Nr. 50, 9.12.1988, S. 8). »Die Kirche kann in der Tat nie den Menschen im Stich lassen, weil dessen Los eng und unlösbar mit Christus verbunden ist« (Ansprache an die Teilnehmer des Weltkongresses über die Pastoral der Menschenrechte, Nr. 3; in: O.R. dt., Nr. 35, 28.8.1998, S. 15).

4. Aus diesem Grund hat die Kirche die von der Vollversammlung am 10. Dezember 1948 gebilligte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen mit Genugtuung aufgenommen. Diese Erklärung ist »gleichsam als Stufe und als Zugang zu der zu schaffenden rechtlichen und politischen Ordnung aller Völker auf der Welt zu betrachten. Denn durch sie wird die Würde der Person, die allen Menschen unbedingt zukommt, feierlich anerkannt sowie jedem Menschen werden seine Rechte zugesprochen, wie z.B. das Recht, die Wahrheit zu suchen, den Normen der Rechtschaffenheit zu folgen, die Pflichten der Gerechtigkeit auszuüben und ein menschenwürdiges Dasein zu führen. Darüber hinaus werden noch andere Rechte gefordert, die mit den erwähnten in Zusammenhang stehen« (Pacem in terris, 75). Mit der gleichen Zustimmung hat die Kirche die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten aufgenommen, ebenso die Konvention über die Rechte des Kindes und die Erklärung der Rechte des Kindes und des Ungeborenen.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 weist jedoch zweifelsohne nicht die anthropologischen und ethischen Grundlagen der Menschenrechte auf, die sie proklamiert. Auf diesem Gebiet »hat die katholische Kirche einen unersetzlichen Beitrag anzubieten, weil sie verkündet, daß die Quelle für die Würde der Person und ihre unantastbaren Rechte in der transzendenten Dimension der Person zu finden ist«. Deshalb ist »die Kirche ihrerseits überzeugt, der Sache der Menschenrechte zu dienen, wenn sie, ihrem Glauben und ihrer Sendung getreu, verkündet, daß die Würde der Person in ihrer Eigenschaft als ein nach dem Bild und Gleichnis Gottes geschaffenes Geschöpf gründet« (Ansprache an das Diplomatische Korps, in: O.R. dt., Nr. 11, 17.3.89, S. 11). Die Kirche ist der Überzeugung, daß die Anerkennung dieser anthropologischen und ethischen Grundlage der Menschenrechte deren bester Schutz gegen jeden Mißbrauch und jede Verletzung ist.

5. Während meines Dienstes als Nachfolger Petri fühlte ich mich verpflichtet, nachdrücklich auf einige dieser Rechte hinzuweisen, die theoretisch bekräftigt, jedoch oft in den Gesetzen und konkreten Verhaltensweisen mißachtet werden. So bin ich mehrmals auf das allererste Grundrecht des Menschen zurückgekommen, das Recht auf Leben. Denn »das menschliche Leben ist heilig und unantastbar vom ersten Augenblick seiner Empfängnis an bis zu seinem natürlichen Ende … Eine wahre Kultur des Lebens sichert dem Ungeborenen das Recht, auf die Welt zu kommen, und schützt die Neugeborenen, insbesondere die Mädchen davor, dem Verbrechen des Kindesmordes zum Opfer zu fallen. In gleicher Weise garantiert es den Behinderten die Entwicklung ihrer Fähigkeiten sowie den kranken und alten Menschen angemessene Pflege« (Botschaft zum Weltfriedenstag 1999, Nr. 4; in: O.R. dt., Nr. 51/52, 1998, S. 1). Ich habe besonders auf der Tatsache bestanden, daß der Embryo ein menschliches Individuum ist und als solches Inhaber der unantastbaren Rechte des Menschen. Deshalb ist die Rechtsnorm berufen, ein Rechtstatut des Embryos als Subjekt von Rechten zu formulieren, die weder von der moralischen Ordnung noch von der Rechtsordnung ignoriert werden.

Ein weiteres Grundrecht, auf das ich wegen seiner häufigen Verletzung in der Welt von heute zurückkommen mußte, ist das der Religionsfreiheit, das sowohl von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 18) als auch von der Schlußakte von Helsinki (1a, VII) und von der Konvention über die Rechte des Kindes (Art. 14) anerkannt ist. Denn ich glaube, daß das Recht auf Religionsfreiheit nicht einfach eines unter vielen anderen Menschenrechten ist, sondern das Recht, mit dem alle anderen verbunden sind, weil die Würde der menschlichen Person ihre eigentliche Quelle in der wesentlichen Beziehung zu Gott hat. In Wirklichkeit ist das Recht auf Religionsfreiheit »derart eng mit den übrigen Grundrechten verbunden, daß man mit Recht den Standpunkt vertreten darf: Die Achtung vor der religiösen Freiheit ist wie ein Test für die Achtung der übrigen Grundrechte« (Ansprache an das Diplomatische Corps, Nr. 6; in: O.R. dt., Nr. 11, 17.3.1989, S. 8).

6. Ich bemühte mich schließlich, viele andere Rechte zu erhellen, und bat darum, sie in verpflichtenden Rechtsnormen zum Ausdruck zu bringen, so das Recht, nicht diskriminiert zu werden auf Grund von Rasse, Sprache, Religion oder Geschlecht; das Recht auf Privateigentum, das begründet und notwendig ist, aber nie vom noch tieferen Prinzip der allgemeinen Bestimmung der Güter zu trennen ist (vgl. Sollicitudo rei socialis, 42; Centesimus annus, 6); das Recht auf Versammlungsfreiheit, Rede- und Informationsfreiheit immer unter Achtung der Wahrheit und der Würde der Personen; das Recht – das heute auch eine ernste Pflicht ist –, sich in das politische Leben einzuschalten, das »der organischen und systematischen Förderung des Gemeinwohls dient« (Christifideles laici, 42); das Recht auf wirtschaftliche Initiative (vgl. Centesimus annus, 48; Sollicitudo rei socialis, 15); das »Recht auf Wohnung für jede Person mit der eigenen Familie, das eng zusammenhängt mit dem Recht auf Gründung einer Familie und auf eine angemessen bezahlte Arbeit« (Angelus, in: O.R. dt., Nr. 25, 21.6.1996, S. 4). Das Recht auf Erziehung und Bildung, denn »das Analphabetentum ist eine große Armut und oft Synonym von Ausgegrenztsein« (Zum internationalen Jahr der Alphabetisierung, in: O.R. dt., Nr. 21, 25.5.90, S. 11); das Recht der Minderheiten, »auf Existenz« und das Recht, »die eigene Kultur zu bewahren und zu entfalten« (Botschaft zum Weltfriedenstag 1989, Nr. 5 und 7; in: O.R. dt., Nr. 51/52, 1988, S. 11); das Recht auf Arbeit und das Recht der Arbeitnehmer. Diesem Thema habe ich die Enzyklika Laborem exercens gewidmet.

Mein besonderes Anliegen war es schließlich, »offen und nachdrücklich die Rechte der Familie vor den untragbaren Anmaßungen der Gesellschaft und des Staates« zu verkünden und zu verteidigen (Familiaris consortio, 46). Denn die Familie ist der »erste Ort der Humanisierung der Personen und der Gesellschaft« (Christifideles laici, 40), und »die Zukunft der Welt und der Kirche geht über die Familie« (Ansprache an den Verband der christlichen Berater, Nr. 4: Insegnamenti III/2, 1980, S. 1454).

7. Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte unsere Begegnung mit dem aufrichtigen Wunsch schließen, daß die Menschheit im zunehmenden Bewußtsein der Grundrechte fortschreite, in denen sich ihre angeborene Würde widerspiegelt. Möge das neue Jahrhundert, mit dem ein neues Jahrtausend angebrochen ist, eine zunehmend bewußte Achtung der Rechte des Menschen, jedes Menschen, des ganzen Menschen, verzeichnen.

Mögen die Menschen des dritten Jahrtausends Dantes Mahnung beherzigen: »Denkt, ihr seid nicht wie das Vieh! Und nie dürft ihr erkalten bei dem Erwerb von Tugend und Kenntnis« (Inf. XXVI, 119–120); mögen sie die ewigen Werte, auf denen jede wahre Zivilisation beruht, in den Gesetzen festschreiben und in die Tat umsetzen.

Dieser Wunsch wird in meinem Herzen zur Bitte an Gott, den Allmächtigen, dem ich eure Personen anvertraue, während ich von ihm reichen Segen auf euch Anwesende, eure Lieben und auf die ganze Gemeinschaft der Universität »La Sapienza« herabflehe.

 



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